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Ehegattenveranlagung in Krisenzeiten. - Mitwirkungs- und Ausgleichspflichten zwischen nach § 26 EStG gemeinsam veranlagten Eheleuten.

Jan Andreas Dyckmans

 

Verlag Duncker & Humblot GmbH, 2009

ISBN 9783428529612 , 305 Seiten

Format PDF

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Gerät eine Ehe in die Krise, endet häufig auch jegliche Solidarität und Bereitschaft zur Zusammenarbeit unter den Eheleuten. Gerade steuerrechtliche Fragen bieten dabei eine Reihe von möglichen Streitpunkten. Die vorliegende Arbeit untersucht diejenigen, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung entstehen. Jan A. Dyckmans geht dazu zunächst der Frage nach, ob die Ehegatten verpflichtet sind, an der Zusammenveranlagung mitzuwirken. Ausgehend von der Notwendigkeit einer strikten Trennung von Steuer- und Familienrecht kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Mitwirkungspflicht nur aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung mache schadensersatzpflichtig. Abzulehnen sei hingegen die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung unbeachtlich sei, wenn dieser keine eigenen Einkünfte erziele. Im zweiten Teil wird untersucht, wie die gemeinsame Steuerlast unter den Eheleuten zu verteilen ist, insbesondere wer etwaige Steuernachzahlungen zu tragen hat und wem Steuererstattungen zustehen. Nach einer kritischen Untersuchung des Außenverhältnisses zum Finanzamt, bildet hier das Innenverhältnis der Ehegatten untereinander den Schwerpunkt der Untersuchung. Dabei zeigt sich, dass insbesondere für zusammenveranlagte Ehepartner der zwischen ihnen mögliche Gesamtschuldnerausgleich allein keine zufriedenstellenden Lösungen bietet. Der Autor sieht daneben die Möglichkeit eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs unter den Ehegatten. Gleichwohl kommt er zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der bestehenden allgemeinen zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche eine einkommensteuerkonforme Verteilung der Steuerlast nicht möglich ist. Die Arbeit schließt deshalb mit einem Vorschlag zur Normierung einer eigenständigen steuerrechtlichen Ausgleichsregelung.