dummies
 

Suchen und Finden

Titel

Autor/Verlag

Inhaltsverzeichnis

Nur ebooks mit Firmenlizenz anzeigen:

 

Kirchenrecht im mittelalterlichen Ungarn

Péter Erdo

 

Verlag Frank & Timme, 2005

ISBN 9783865960283 , 240 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

Geräte

24,99 EUR

Für Firmen: Nutzung über Internet und Intranet (ab 2 Exemplaren) freigegeben

Derzeit können über den Shop maximal 500 Exemplare bestellt werden. Benötigen Sie mehr Exemplare, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Ein unverschämt attraktiver Milliardär
    Das Buch der Schatten - Verwandlung
    Julia Extra Band 318 - Süsse Rache in Monte Carlo / Das Einmaleins der Liebe / Sambanächte mit dem Boss / Blitzhochzeit in der Toskana /
    Küss mich noch einmal so wie damals
    Verlieb dich nie in deinen Chef
    Einmal ist nicht genug!
    Wie ein Licht in der Nacht - Roman
    64 Grundregeln ESSEN - Essen Sie nichts, was ihre Großmutter nicht als Essen erkannt hätte
  • Ich will auch mal Kanzler werden... - 999 Fotowitze aus der Berliner Republik
    Warum ruft der blöde Prinz denn nicht mehr an? - 100 Wahrheiten, die jede Frau kennen sollte
    Teufelsfrucht - Ein kulinarischer Krimi. Xavier Kieffer ermittelt
    Romantik für Anfänger - Roman

     

     

     

     

     

 

 

IV.2. DAS OBERSTE PATRONATSRECHT DER UNGARISCHEN KÖNIGE IN DER FORSCHUNG VON VILMOS FRAKNÓI (S. 196-197)

IV.2.1. Die Bedeutung der Frage des obersten Patronatsrechts

Das oberste Patronatsrecht bezeichnete die Gesamtheit der besonderen Vorrechte der ungarischen Könige gegenüber der Kirche. Die Bestimmung seines inhaltlichen Umfangs hat sich je nach der Gestaltung der Rechtswissenschaft und der Kirchenpolitik entwickelt. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, d.h. zu Lebzeiten des berühmten Kirchenhistorikers Vilmos Fraknói, haben die verschiedenen Verfasser dem Patronatsrecht nicht dieselben Vollmachten zugewiesen. Des Weiteren wurde der Ursprung dieses Rechtes von den jeweiligen Autoren auf verschiedene Faktoren zurückgeführt.

Nach Károly Lajos Eötvös ist die Ausübung des Patronatsrechts durch das „ungarische Staatsoberhaupt" – und nicht nur durch den König – zum einen durch die Gründung der Kirche in Ungarn durch denselben zu begründen, zum anderen durch den Charakter der kirchlichen Pfründe als Schenkung aus dem staatlichen Vermögen. „Kraft dieses Rechtes verleiht der gekrönte König alle größeren Benefizien in der römisch-katholischen und in der griechisch-katholischen Kirche; er ernennt die wirklichen und die titularen Erzbischöfe, Bischöfe, Kanoniker, säkulare und ordensangehörige Äbte und Pröpste – wobei das Recht des Papstes zur Bestätigung (Konfirmation) der Erzbischöfe und Bischöfe unberührt bleibt. Aber auch ohne diese Bestätigung können die vom König ernannten Diözesanbischöfe (mit Ausnahme der Rechte, die mit der bischöflichen Ordensgewalt verbunden sind) die ganze oberhirtliche Gewalt und alle Rechte – wie die Verleihung der kirchlichen Benefizien und die sonstige bischöfliche Regierung – ausüben, die nach staatlichem Recht den ungarischen Bischöfen eigen sind. Sie beziehen auch die Einkünfte des Bistums".

Ganz anders hat dasselbe Recht einige Jahrzehnte später Prälat Béla Turi, Abgeordneter des ungarischen Parlaments, beschrieben. Seiner Meinung nach ist das oberste Patronatsrecht „ein besonderes, von der Kirche erhaltenes Recht der ungarischen Könige, das sich von dem obersten Aufsichtsrecht (inspectio) unterscheidet. Aufgrund dieses Rechts besitzt der König bei den kirchlichen Ernennungen und bei anderen, mit der weltlichen Sphäre verbundenen Angelegenheiten der Kirche (in temporalibus) solche von Privilegien stammende kirchliche Jurisdiktionsbefugnisse, die anderen Königen nicht eigen sind, es sei denn, dass sie ähnliche Rechte, oder einige von diesen Vorrechten von der Kirche erhalten haben ... Das oberste Patronatsrecht hat also nicht nur einen ganz anderen Ursprung als das oberste Aufsichtsrecht der Staatsoberhäupter, sondern auch eine ganz andere Natur.

Das Aufsichtsrecht ist nämlich eher eine Befugnis der Staatsgewalt in der Hand dessen, der die Exekutivgewalt besitzt, während das oberste Patronatsrecht, dem Begriff des Patronats entsprechend, zum Schutz der Kirche dient und eine Art von Kirchengewalt darstellt"2. Heftige Diskussionen unter Politikern und Juristen zeigen, dass dieses Thema eine der schwierigsten Fragen der Kirchenpolitik war. Wie den oben zitierten zwei Standpunkten zu entnehmen ist, drehte sich die diesbezügliche wissenschaftliche Kontroverse vor allem um das Problem des Ursprungs des obersten Patronatsrechts. Dieses Problem aber musste von der historischen Forschung geklärt werden. Die Frage nach dem Ursprung des obersten Patronatsrechts hat sich dadurch gestellt, dass das Tripartitum von István Verböczy ausdrücklich eine Bulle über das oberste Patronatsrecht erwähnte, die vom Konstanzer Konzil erlassen wurde.

„Quarto, quia ista libertas regni, quantum ad beneficiorum collationes, olim tempore domini Sigismundi imperatoris, et regis nostri, una cum complurimis libertatibus huius regni, in generali, ac celebri concilio Constantiensi (cui triginta, et duos cardinales, demptis aliis viris ecclesiaticis, et multis principibus Christianis praefuisse constat) corroborata, iurisque iurandi religione firmata fuit: prout in Bulla superinde confecta, clare continetur."

Der Text dieser „Bulle" stand aber nicht zur Verfügung. Er war völlig unbekannt. Die Frage begann immer heikler zu werden. Die international praktisch beispiellosen königlichen Einspruchsrechte auf Eingriff in Bereiche, die das innere Leben der katholischen Kirche betrafen, wurden mit der fortschreitenden Säkularisierung der Gesellschaft und der Politik immer anachronistischer. Die andere traditionelle rechtshistorische Grundlage dieser königlichen „Vorrechte", und zwar die Silvester-Bulle, deren Authentizität schon seit der im Jahre 1740 geäußerten Kritik von Gottfried Schwarz umstritten war, erwies sich in Folge der Forschungen von János Karácsonyi 1891 als eine im 17. Jahrhundert entstandene Fälschung3. Diese Fälschung verfolgte den Zweck das stark in Frage gestellte „Vorrecht" der ungarischen Könige auf die Verleihung der Bischofssitze zu legitimieren.