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Rassistisches Recht in NS-Deutschland (S. 95-97)
Von der Gesetzgebung zum Polizeiregime 1941–1944
Diemut Majer
Einführung
Die antijüdische Gesetzgebung der Nationalsozialisten reichte in einer Stufenfolge vom Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst bis hin zur wirtschaftlichen Ausschaltung nach den Novemberpogromen 1938. Erklärtes Ziel hierbei war, die Juden so weit wirtschaftlich zu berauben, dass sie zur Auswanderung gezwungen wurden. Als deutsche Staatsangehörige wurden sie in der Rechtslehre und Rechtspraxis des NS-Staates immer noch prinzipiell als Teil der deutschen Rechtsgemeinschaft angesehen; deswegen war auch ein dichtes Netz von Einzelregelungen geknüpft worden, die die Juden aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie des Wirtschaftslebens verdrängen sollten.
Diese Zielsetzung änderte sich jedoch 1941. Seit Mitte 1941, als der Plan zur Ermordung der Juden (die so genannte »Endlösung«) gefasst war, trat in der NS-Führung, der die Rechtspraxis folgte, ein grundsätzlicher Wandel in der Auffassung von der Stellung der Juden ein. Sie waren nicht mehr, wie bisher, Teil der Rechtsgemeinschaft, wenngleich mit erheblichen Diskriminierungen belastet; jetzt wurden sie von vornherein als Fremde, das heißt als außerhalb dieser Gemeinschaft stehende Personen betrachtet, für die nicht mehr normative Regelungen, auch nicht solche beschränkender Art wie zum Beispiel bei ausländischen Staatsangehörigen, sondern überhaupt keine Rechtsregeln mehr gelten sollten. Dies bedeutete vom ideologischen, gedanklichen Ansatz her eine Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft (vergleichbar der Erklärung als »vogelfrei« im Mittelalter) und die Überantwortung der Juden an die Willkür von Stellen, die sich selbst an keine Rechtsnorm gebunden fühlten.
Dies war die Polizei, seit 1936 in ihrer Spitze mit der SS unter Heinrich Himmler vereinigt, der seit diesem Zeitpunkt die offizielle Bezeichnung »Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern« führte. Obwohl damit formell noch dem Reichsinnenminister unterstellt, war die Polizei in ihrem Handeln faktisch nicht mehr Teil der inneren Verwaltung, die an die Normen des allgemeinen Rechts gebunden war. Aufgrund dieser Verschmelzung von Staat und SS setzte sich der Abbau des Rechts nach rassistischen Kriterien auch bei der Polizei durch, insbesondere bei der Sicherheitspolizei, in der Geheime Staatspolizei und Kriminalpolizei zusammengefasst waren. »Rassefremde« Personen sollten danach keinen Anteil mehr am deutschen Recht haben, selbst wenn die Betroffenen deutsche Staatsangehörige waren. Ausgangspunkt war die völlig unbestimmte Formulierung über die Gestapo vom 10.2.1936 im Preußischen Gesetz, das reichseinheitlich angewendet wurde und nach dem die Geheime Staatspolizei »alle staatsgefährlichen Bestrebungen zu erforschen und zu bekämpfen«, also eine unbegrenzte Ermächtigung zu Maßnahmen jedweder Art – zum Beispiel zur Errichtung von Konzentrationslagern – erhalten hatte. Obwohl dieses Gesetz das Allgemeine Polizeirecht nicht aufgehoben hatte, löste sich die Polizei, so die Äußerungen der Polizeirechtsexperten, mehr und mehr von dessen Grundsätzen. »Rassische« und politische Kriterien flossen ineinander, »rassische« Fragen galten als politische Fragen, die der Polizei überantwortet wurden und aus denen sich die Verwaltung zurückzog. Konkret bedeutete dies, dass für das Schicksal der Juden nur noch die Polizei zuständig war, nicht nur in polizeilicher Hinsicht, sondern in sämtlichen Lebensbereichen.
Polizeiregime bedeutete Aufgabe des Rechts nicht nur inhaltlich, sondern auch im Formalen. Polizeiliche Anordnungen mussten, anders als Gesetze und Verordnungen, nicht veröffentlicht werden, man konnte sie nirgends einsehen. Sie ergingen nur verwaltungsintern und traten für die Betroffenen erst durch die Bekanntmachung der jüdischen Selbstverwaltungsorgane zutage. Diese Entwicklung spiegelt die allgemeine Entwicklung der Polizei im NS-Staat wider, die generell einen neuen Begriff der Polizei und ihrer Befugnisse, das heißt unbegrenzte Kompetenzen ohne »einengende« Rechtsnormen weit über den herkömmlichen Begriff der Polizei hinaus, forderte; die Polizei stand für die SS- und NSDAP-Führung über deren allgemeinem Recht und maßte sich folglich unbegrenzte Befugnisse an. Die Staatsverwaltung wurde weitgehend verdrängt. Was Heinrich Himmler als Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei und die ihm nachgeordneten Dienststellen anstrebten, war letztlich die absolute Macht im Staat – ohne Rechtsbindung und mit alleiniger Unterstellung unter den Führer (so genannte Immediatstellung).
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