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Sanierungsinstrumente der Insolvenz
Kapitel 2 Sanierungsinstrumente der Insolvenz (S. 50-51)
In diesem Kapitel werden folgende Themen behandelt:
Sonderkündigungsrechte für Miet- und Pachtverträge
Sonderkündigungsrechte für Leasingverträge
Sonderkündigungsrechte für Arbeitsverträge
Statt Erfüllung Schadenersatz
Vorfinanzierungseffekt
Befreiung von Verbindlichkeiten
Grundsätzlich lassen sich die Sanierungsinstrumente der Insolvenz in drei Teilbereiche gliedern. Die Insolvenzordnung regelt zunächst generell, wie ein Insolvenzverwalter auf Vertragsverhältnisse, die für das Unternehmen ungünstig sind, einwirken kann. Diese Regelungen gelten sowohl in der Regelabwicklung als auch im Insolvenzplanverfahren. Deshalb besteht die Möglichkeit als Planverfasser, ebenfalls diese Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.
Durch Besonderheiten der Insolvenzordnung können daneben Liquiditätseffekte erzielt werden, die für die Sanierung der Gesellschaften eingesetzt werden.
Darüber hinaus enthält die Insolvenzordnung besondere Vorschriften für das Insolvenzplanverfahren, die es ermöglichen, sich vom Ballast der Verbindlichkeiten der Vergangenheit zu befreien. Gleichzeitig kann ein entscheidender Einfluss auf Haftungsverhältnisse genommen werden.
Sonderrechte des Verwalters
Der nachfolgende Abschnitt wird sich mit den einzelnen Sonderrechten des Verwalters beschäftigen, die auch als Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung bewusst eingesetzt werden können. Der Gesetzgeber legt den Insolvenzverwaltern eine Fülle an Gestaltungsmöglichkeiten in die Hände, die sich mancher Unternehmer im normalen Geschäftsverkehr wünschen würde.
Jedes Unternehmen ist in seiner Geschichte eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen eingegangen, mit mehr oder weniger großem Erfolg. Allen Verträgen ist jedoch gemein, dass die versprochene Leistung erfüllt werden muss.
Viele Unternehmen werden das Problem kennen, Verträge in Zeiten guter Konjunktur eingegangen zu sein, von denen sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nur zu gerne trennen würden. Dies können zum Beispiel Mietverträge von Hallen oder Filialen sein, die nicht mehr benötigt werden oder sich nicht mehr rechnen, Aufträge, bei denen man sich hoffnungslos verkalkuliert hat und die somit weitere Verluste verursachen, Leasingverträge von Maschinen, die nach den heutigen Verhältnissen viel günstiger angeschafft werden könnten, Arbeitsverträge, deren Kündigung – wenn überhaupt möglich – kaum finanzierbar ist et cetera Eine gesetzliche Möglichkeit, die Verträge kostenneutral zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, existiert meist nicht.
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