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Produkt- und Produzentenhaftung - Mit Qualitätssicherungsvereinbarungen

Jürgen Ensthaler

 

Verlag Carl Hanser Fachbuchverlag, 2006

ISBN 9783446409071 , 127 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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7,99 EUR

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3.8.1 Haftung des (End-)Herstellers (Assemblers) (S. 69-70)

Der Hersteller eines Endprodukts haftet „für dieses Produkt", ohne Rücksicht darauf, ob es in allen seinen Teilen in diesem Unternehmen gefertigt wurde.

Die Verkehrssicherungspflichten des (End-)Herstellers werden durch den Umstand der Zulieferung nicht berührt bzw. lediglich modifiziert. Der Assembler trägt (neben dem Zulieferer) die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten – in modifizierter Form:

Konstruktion

Der Assembler hat dafür zu sorgen, dass ein fremd hergestelltes Produktteil tauglich für das Endprodukt ist (der Zulieferer kann entsprechend beauftragt werden; die Direktiven für das Zubehörprodukt werden zweckmäßigerweise in einem Pflichtenheft erfasst).

Fabrikation

Der (End-)Hersteller ist zur ordnungsgemäßen Materialauswahl verpflichtet, nicht nur für Rohstoffe, sondern auch für Zulieferprodukte. Er hat auf „generelle" Eignung zu überprüfen und eine laufende Qualitätskontrolle durchzuführen (vollständige Überprüfung oder nur reduzierte Kontrolle, wenn schon auf die Herstellung wirksam Einfluss genommen wird; die Pflicht geht über die in § 377 HGB genannte hinaus).

Instruktion

Der Assembler hat auch regelmäßig vor solchen Gefahren zu warnen, die auf das zugelieferte Produkt zurückgehen.

Produktbeobachtung

Die Produktbeobachtungspflicht besteht im Rahmen der Beobachtungspflicht des Endprodukts.

Im Ergebnis treffen den (End-)Hersteller auch für das zugelieferte Produkt umfassende Sicherungspflichten. Dies wird damit begründet, dass der Verbraucher darauf vertraut, dass der Endhersteller keine unnötig gefährlichen Produkte in den Verkehr bringt. Inwieweit der (End-)Hersteller im Falle seiner Inanspruchnahme den Zulieferer in Anspruch nehmen kann, wird im Kapitel 7 erläutert.

3.8.2 Übertragung der Sicherungspflichten auf den Zulieferer

Die (End-)Hersteller (Assembler) können die ihnen obliegenden Hersteller-Verkehrssicherungspflichten auf die Zulieferer vertraglich übertragen, mit der Folge, dass sie im Bereich dieser Pflichten das Haftungsrisiko ganz erheblich vermindern.

Ergeben sich bei der Überwachung keine Bedenken gegen den Zulieferer, kann sich der Assembler hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Instruktion auf ordentlich gelieferte Ware verlassen. Die eigene Kontrollpflicht des Herstellers ist erheblich reduziert.