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Steuerbilanzielle Gewinnermittlung nach US-GAAP
Obwohl die handelsrechtliche Rechnungslegung bisher lediglich für Konzernabschlüsse an die Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards angepaßt worden ist, könnte § 292a HGB auch eine Öffnungsklausel für internationale Bilanzierungs- und Bewertungsregeln in das allgemeine deutsche Bilanzrecht darstellen.
Eine auf diese Weise fortschreitende Internationalisierung der handelsrechtlichen GoB hätte über den Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 EStG auch Auswirkungen auf die steuerbilanzielle Gewinnermittlung in Deutschland. Wegen des erheblichen Einflusses der amerikanischen Bilanzierungsvorstellungen auf die Entwicklung international anerkannter Rechnungslegungsstandards konzentriert sich die vorliegende Arbeit auf die Untersuchung der Steuerwirkungen, die eine Anpassung der handelsrechtlichen GoB an die US-GAAP auslösen würde.
Um die Eignung eines Rechnungslegungssystems für einen bestimmten Zweck nachzuweisen, kann man sich aufgrund häufiger Änderungen nicht nur auf die Analyse aktuell gültiger Einzelvorschriften beschränken, sondern dem Rahmenwerk dieser Regelungen und den übergeordneten Rechnungslegungsgrundsätzen, aus denen sich die Einzelregelungen ableiten, ist zuerst Beachtung zu schenken. Die steuerlichen Auswirkungen einer Übernahme der US-GAAP können somit nur dann sinnvoll beurteilt werden, wenn das Gesamtkonzept der US- merikanischen Rechnungslegung und die einzelnen Rechtsetzungen anhand von Entscheidungswirkungen und Verteilungsfolgen auf ihre Zweckmäßigkeit für die steuerliche Einkommensmessung untersucht werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die US-GAAP einerseits hinsichtlich ihrer Verstöße gegen Entscheidungsneutralität und Gleichmäßigkeit der Besteuerung den derzeitigen handelsrechtlichen GoB nicht überlegen und insofern ebenfalls für die steuerliche Einkommensmessung ungeeignet sind. Andererseits zeigt sich aber auch, daß die durch eine Übernahme der US-GAAP vielfach vermutete höhere Steuerbelastung zwar eintreten kann, jedoch eher von einer Steuerentlastung auszugehen ist.
Über den Autor:Robert Gröning, geboren 1966 in Iserlohn, 1990 – 1996 Studium der Wirtschaftswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum, Abschluß als DiplomÖkonom. Im Anschluß Tätigkeit bei einem vereidigten Buchprüfer, Steuerberater und vereidigten Sachverständigen in Dortmund, ab 1999 bei einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft in Iserlohn. Seit 2000 zusätzlich Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ruhr- niversität Bochum, zuerst am Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung und Unternehmensprüfung von Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Schneider, ab 2001 am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre von Prof. Dr. Jochen Hundsdoerfer. Promotion zum Dr. rer. oec. im April 2002.
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