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Das Recht des Autokaufs von A-Z - Ein Ratgeber für Verkäufer und Käufer von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen unter Berücksichtigung der Regeln im Fernabsatz und Internet.


 

"Bagatellschaden (S. 41-42)

Bagatellisierung eines Unfallschadens

Die Bagatellisierung eines Unfallschadens berechtigt den Gebrauchtwagenkäufer zur Rückgabe des Fahrzeugs. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden weiß in der Regel, dass er dem Käufer den Unfallschaden nicht verschweigen darf. Trotzdem ist sein Interesse an der vollständigen Darlegung des Schadenumfangs gering, er möchte einen möglichst guten Preis für das Fahrzeug erzielen. Deshalb geben die meisten Verkäufer zwar einen Unfallschaden im Kaufvertrag an, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich beschädigt war, ist für den Käufer aber oftmals nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 1878/01, hat mit Urteil vom 20.06.2002 zugunsten des Gebrauchtwagenkäufers entschieden, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben kann, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag lediglich einen ""Seitenschaden rechts"" offenbart hat, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Zwar ist im Kaufvertrag von einem ""Seitenschaden rechts"" die Rede. Darunter seien aber allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen, die nach der Schadensreparatur gewöhnlich keine merkantile Wertminderung nach sich ziehen.

Die Richter forderten, dass der Verkäufer den Käufer über Art und Ausmaß von Unfallschäden jenseits der Bagatellgrenze umfassend aufklären und dabei sein gesamtes Wissen offenbaren müsse, da es sich um einen wegen der Reparatur nicht mehr erkennbaren, aber für die Entschließung eines Käufers wesentlichen Umstand handele. Es sei nicht Aufgabe des Käufers, Umfang und Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers dürfe nicht durch eine Fragepflicht des Käufers ausgehöhlt werden. Die Koblenzer Richter entschieden, dass der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Fahrzeug zurückgeben kann, da das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet sei, der seinen Wert mindert.

Bastlerauto

Um einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbaren zu können, glaubt so mancher Händler, mit der Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Bastlerauto"", „Fahrbarer Schrott"" o.ä. vor Ansprüchen des Käufers sicher zu sein, weil er ja alle Mängel offenbart habe."