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Der große Konz 2007. 1000 ganz legale Steuertricks

Der große Konz 2007. 1000 ganz legale Steuertricks

von: Franz Konz

Gorilla Concept, 2006

ISBN: 9783426779095, 830 Seiten

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 8,50 EUR

Ersparnis: 1,45 EUR

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Der große Konz 2007. 1000 ganz legale Steuertricks


 

II. Lohn/Gehalt steuerfrei/steuerpflichtig!? (S. 35-36)

Als Arbeitnehmer zahlst Du auf Deinen Arbeitslohn oder Dein Gehalt genauso Einkommensteuer wie Selbständige auf die Einkünfte aus ihrem Betrieb oder ihrer Praxis, wie derjenige, der seinen Lebensunterhalt aus der Vermietung von Immobilien erzielt oder schlicht nur sein Geld für sich arbeiten läßt und von den Erträgen und Zinsen seines Kapitals lebt.

Auch wenn die Bezeichnung Lohnsteuer den Schluß nahelegt, die Lohnsteuer sei eine eigene Steuerart, liegst Du damit daneben. Mit der Lohnsteuer wird lediglich die besondere Besteuerungsform umschrieben, mit der der Fiskus Dich als Arbeitnehmer schon im Laufe des Jahres bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung zur Kasse bittet. Die Lohnsteuer ist letztlich nichts anderes als eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Man könnte sie auch als Quellensteuer für Lohneinkünfte bezeichnen, die an der »Quelle« vom Arbeitgeber bereits einbehalten und dann an das Finanzamt für Deine Rechnung gezahlt wird. Du zahlst mit Deiner Lohnsteuer übers Jahr gesehen also laufend Abschläge auf Deine Einkommensteuer. Wenn die dann bei der Gesamtabrechnung nach Ablauf des Jahres aufgrund Deiner Einkommensteuererklärung niedriger ausfällt als die Lohnsteuer, bekommst Du den zuviel gezahlten Betrag erstattet.

Der Fiskus macht also Deinen Brötchengeber sozusagen zwangsweise zum Gehilfen beim Kassieren Deiner Steuern. Dein Arbeitgeber ermittelt die Höhe Deines Lohnes und berechnet dann nach festgelegten Formeln die darauf entfallende Lohnsteuer. Damit Deine wichtigsten persönlichen Verhältnisse und Besonderheiten in die Besteuerung einfließen können, benötigt Dein Arbeitgeber von Dir eine Lohnsteuerkarte, auf der neben Deiner Steuerklasse die Zahl Deiner Kinderfreibeträge, Deine Konfession und eventuelle Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingetragen sind und so schon im laufenden Jahr bei der Lohnsteuer für eine gewisse Steuerentlastung sorgen.

Aber abgesehen davon gibt es viele große und kleine Kniffe, wie Du Teile Deiner Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis steuerfrei kassieren oder die Steuerbelastung auf Deinen Lohn zumindest drücken kannst.

1. Wie vermeide ich steuerpflichtigen Lohn?

Dies ist die wichtigste Frage für den Nichtselbständigen, wenn er Steuern sparen will.

Da gibt’s einmal den Übungsleiter-Freibetrag

Vielleicht bist Du nebenberuflich in einem gemeinnützigen Verein oder in einem öffentlich-rechtlichen Institut den Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Kranken- oder Altenpfleger, Musiker oder Trainer.

Dann veranlasse, daß von Deiner Vergütung, die der Verein oder das Institut zahlt, ein Betrag bis zu 1 848 € jährlich als Aufwandsentschädigung steuerfrei bleibt. Sage im Lohnbüro, Du seist nebenberuflich tätig, dann klappt der Laden. Quelle: § 3 Nr. 26 EStG. Wenn Du weniger als 1 848 € im Jahr erhältst, kann natürlich nur der geringere Betrag steuerfrei bleiben.

Der Freibetrag gilt auch für Trainer bei Sportvereinen, Chorleiter und Dirigenten in Gesangvereinen, Lehrer an Volkshochschulen (auch der Leiter einer Volkshochschule kann Ausbilder sein, wenn er das Unterrichtsgeschehen durch seine eigene Persönlichkeit mitgestaltet [BFH v. 23. 1. 1986 – BStBl 1986 II S. 398]. Wer eine ähnliche Tätigkeit ausübt: beantragen!), Betreuer bei der Mütterberatung, Seelsorge, bei den Anonymen Alkoholikern oder anderen Selbsthilfegruppen, bei Erste-Hilfe-Kursen usw. Und es gilt für Lehrpersonen und Vortragende im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, wie etwa bei Industrie-, Handels-, Handwerker-, Ärzte- oder Steuerberaterkammer oder in Finanz-, Justiz- und Kreisverwaltung. Artverwandte und eng damit zusammenhängende Tätigkeiten, wie etwa die eines Prüfers bei Abschlußprüfungen, sind ebenfalls begünstigt. Auch Umweltschutz-Unterweiser und Gesundheitsberater von kleinen Vereinen können diese Vergünstigung beanspruchen. Durch einen entsprechenden Vertrag mit dem Verein sorge man auch hier vor. Der Freibetrag von 1 848 € steht Dir auch zu für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Du kannst deshalb die 1 848 € auch dann steuerfrei kassieren, wenn Du Dich im Nebenberuf oder in Deiner Freizeit als Sanitäter, z. B. für das Rote Kreuz, um Unfallopfer kümmerst. Die Ausbildung von Tieren (Pferden, Hunden) zählt nicht zu den begünstigten Tätigkeiten.