Unterhaltsrelevantes Einkommen – was ist das? (S. 74-75)
Eigener Unterhalt muss gesichert bleiben
Der Unterhalt, den Sie Ihren bedürftigen Eltern zahlen müs sen, bemisst sich daran, was Ihnen verbleiben muss, damit Ihr Unterhalt und ggf. der Ihrer Familie gesichert ist. Was einem unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie an Einkommen und Vermögen verbleiben muss, ist jedoch nir gends eindeutig geregelt. Grundsätzlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien
Hierzu wurde die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwi ckelt, an der sich die Gerichte orientieren. Die Oberlandesge richte in Deutschland veröffentlichen außerdem regelmäßig so genannte unterhaltsrechtliche Leitlinien, in denen gere gelt ist, wie viel Unterhalt entsprechend den Einkommens verhältnissen ein Unterhaltspflichtiger zahlen muss und wie viel ihm mindestens verbleiben muss.
Da diese Leitlinien hauptsächlich auf den Unterhalt von Ehegatten und Kindern abgestellt waren bzw. sind, jedoch nicht oder nur unzureichend auf den Unterhalt von Eltern, hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidun gen näher konkretisiert, wie sich der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern errechnet.
Dabei hat er immer wieder betont, dass das unterhaltspflichtige Kind eine Reduzierung seines Lebensstandards nicht hinnehmen muss und der Unterhalt gegenüber Eltern nachrangig gegenüber dem Unterhaltsan spruch von Ehegatten und Kindern ist.
Der so genannte Selbstbehalt
Bei den Oberlandesgerichten existieren den jeweiligen örtli chen Lebensverhältnissen angepasste, so genannte unter haltsrechtliche Leitlinien. In diesen ist geregelt, wie sich die Unterhaltsansprüche grundsätzlich errechnen und welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen zum Leben verbleiben muss. Ein Beispiel: Nach den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (Stand 1.7.2005) müssen in der Regel einem unterhaltspflichtigen Kind ca. 1.400 Euro und seinem Ehegatten 1.050 Euro verbleiben. In diesen Be trägen sind Kosten für Unterkunft für einen Alleinstehenden in Höhe von 440 Euro, für ein Ehepaar in Höhe von 800 Euro enthalten. Den für Sie geltenden Betrag erfragen Sie am besten bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Familien bzw. Oberlandesgericht. Klarheit besteht insofern, als sich der so genannte Mindestselbstbehalt gegenüber dem Unter haltsanspruch von Eltern nach diesen so genannten Tabel lensätzen bemisst und nur die Hälfte des verbleibenden Ein kommens für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden muss.
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