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Geldwäsche: Die Organisierte Kriminalität und die Infizierungstheorie

Joachim Monßen

 

Verlag Bachelor + Master Publishing, 2013

ISBN 9783863417765 , 43 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz frei

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Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und 'wusch' hierdurch seine Gewinne. Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen. Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die 'gewaschen' werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration). Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I StGB genannten Vortaten 'herrühren'. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des 'Herrührens' wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine 'Kette von Verwertungshandlungen' nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt. Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld 'infiziert' und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des 'Herrührens' ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten [...]

Joachim Monßen wurde 1982 in Schorndorf geboren. Sein Studium des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule Trier schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Dipl. Wirtschaftsjuristen erfolgreich ab. Während und nach dem Studium war Joachi