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Dissoziales Verhalten von Kindern und Jugendlichen (Reihe: Klinische Kinderpsychologie, Bd. 10)

Andreas Beelmann, Tobias Raabe

 

Verlag Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2007

ISBN 9783840920417 , 267 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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21,99 EUR

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6 Rehabilitation jugendlicher Straftäter (S. 195-196)

Während vor mehr als drei Jahrzehnten mit der „Nothing works"-Hypothese (Martinson, 1974) angenommen wurde, dass selbst die besten Psychotherapien oder Bildungsmaßnahmen nicht zu einer signifikanten Reduktion der Rückfallraten von Straftätern beitragen, begann sich Anfang der 1990er Jahre die wissenschaftliche Meinung durchzusetzen, dass einige Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen bei bestimmten Personen wirken (z.B. Izzo & Ross, 1990). Dies war vor allem dem Umstand geschuldet, dass systematische Forschungszusammenfassungen und Meta- Analysen kleine, aber signifikante Effekte fanden sowie zum Teil große Wirksamkeitsunterschiede zwischen den Behandlungsmaßnahmen bestätigen konnten (vgl. Übersicht in Lösel, 1995, Lösel & Bender, 2005).

Wir möchten diese Diskussion aufgreifen und im Folgenden verschiedene juristische, sozial-pädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen bei jugendlichen Straftätern vorstellen und kritisch erörtern. Im Vergleich zu den in Kapitel 5 dargestellten präventiven und interventiven Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen liegen bei den Behandlungsmaßnahmen für jugendliche Straftäter besondere Rahmenbedingungen vor. So sind etwa Behandlungen im Straftäterbereich nicht allein auf eine Vermeidung zukünftiger Straftaten ausgerichtet, sondern dienen auch dem Schutz der Gesellschaft oder sind an einer Wiedergutmachung des entstandenen Schadens orientiert. Anders jedoch als Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich erwachsener Straftäter sind Behandlungsmaßnahmen im Jugendalter gemäß Jugendgerichtsgesetz (JGG) am Erziehungsgedanken ausgerichtet.

Das heißt, dass sich die Strafverfolgung und Strafzumessung weniger an der Tat als an der Person des Täters und der pädagogischen Funktion von Strafe orientieren. Dabei wird vor allem der Gedanke der Diversion verfolgt. Von Diversion wird gesprochen, wenn von einer weiteren Strafverfolgung und Inhaftierung zugunsten einer Verfahrenseinstellung oder sozial-pädagogischer und psychotherapeutischer Maßnahmen abgesehen wird. Diese sogenannten ambulanten Maßnahmen sind im Vergleich zu den traditionellen juristischen Sanktionen (Auflagen, Arrest, Haft) sehr heterogen, haben sich aber offenbar im Jugendstrafrecht weitgehend durchgesetzt (Dünkel, Geng & Kirstein, 1998, Heinz & Storz, 1992).

6.1 Arrest und Jugendhaft

Unter der Fülle von Rehabilitationsmaßnahmen stellen der Arrest (kurzzeitiger Freiheitsentzug bis zu vier Wochen) und die Jugendhaft (Unterbringung in einer Jugendstrafanstalt) die schärfsten und in ihrer Wirkung umstrittensten Maßnahmen dar (Greve, 2001). Das Ziel einer erzieherisch gestalteten Jugendhaft ist es, straffällig gewordene Jugendliche „zu einem rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel" zu führen, ohne dass sie zukünftig Konflikte mit dem Gesetz eingehen (§91 JGG). Betrachtet man allerdings die Rückfallraten bei Jugendlichen, so klaffen Anspruch und Wirklichkeit zunächst stark auseinander: Durchschnittlich drei von vier Jugendlichen in Jugendstrafanstalten werden erneut zu einer Jugend- bzw. Freiheitsstrafe verurteilt. Kerner, Dolde und Mey (1996) kamen beispielsweise in ihren Untersuchungen auf eine Rückfallrate von 77% innerhalb von fünf Jahren nach Haftentlassung.

Auch Jehle und Weigelt (2004) berichten von über 80% erneut verurteilten Jugendlichen unter Straftätern mit ein- bis zweijähriger Jugendhaft, wenn man sämtliche Wiederverurteilungen (z.B. auch Geldstrafen) berücksichtigt. Selbst sehr konservative Schätzungen gehen von mindestens 50% rückfälliger Jugendlicher aus (Lösel, 1995). Die Rückfallwahrscheinlichkeit erreicht dabei durchschnittlich im achten Monat nach der Haftentlassung den Höhepunkt (Hosser, Windzio & Greve, 2005). Sie ist umso höher, je jünger die Strafgefangenen sind, je schwerer die Straftat war, je mehr Straftaten vorausgegangen sind und ist besonders hoch, wenn es sich um eine aggressive Straftat handelte (Lösel, 2000, Tarolla, Wagner, Rabinowitz & Tubman, 2002).