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Standards für das Gesundheitsmanagement in der Praxis - Konsequenzen des gesetzlichen Präventionsauftrags für Unternehmen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Elisabeth Böhnke

 

Verlag DUV Deutscher Universitäts-Verlag, 2007

ISBN 9783835090286 , 301 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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49,44 EUR


 

Fundierung (S. 7)

1. Gesetzliche Grundlagen und begriffliche Klärung

1.1. Sozialgesetzbuch V und VII

Idee und Ausgangspunkt der Arbeit haben ihren Ursprung im erweiterten Präventionsauftrag der Unfallversicherangsträger, wie er vom Gesetzgeber im August 1996 in § 14 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII formuliert ist: „(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen."

Hiermit erfolgt die Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weitere Arbeitsschutz- Richtlinien, insbesondere dem in Artikel 1 enthaltenen Arbeitsschutzgesetz, in nationales Recht (siehe 1.2.). Nach § 20 Abs. 1 SGB V wird die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Unfallversicherungsträgern beschrieben. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Krankenkassen werden allerdings eingeschränkt, indem sie die Unfallversicherungsträger über Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben, unterrichten. Eine davon unabhängige selbstständige Gewinnung von Erkenntnissen ist nicht zuläsig (Bundesanzeiger 1998, Nr. 223, S. 8).

Gesetzliche Versicherungen sind die Sozialversicherung mit der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung, Träger sind in der Regel die Berufsgenossenschaft oder im öffentlichen Dienst die jeweilige Unfallkasse. Die Unfallversicherung ist zuständig für Rehabilitation, Entschädigung und Prävention. Betrachtet man die vorgeschriebene Zusammenarbeit zwischen Unfallversicherungsträger und Krankenkassen unter dem Blickwinkel der Prevention und Entschädigung, so ergibt sich folgende Tabelle 1.

Aus Tabelle 1 wird deutlich, dass die Interessen der Unfallversicherungsträger und der Krankenkassen in der Prevention und Entschädigung bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren aufgrund der Finanzierung unterschiedlich sind. Dies ist sicherlich nicht ganz unerheblich für das Interesse ,und die Durchführung von Studien und Präventionsmaßnahmen. Präventionsmaßnahmen fallen i.d.R. weitaus günstiger aus als Entschädigungen im Ernstfall, wobei sich einschränkend die Frage stellt, wie ein Ernstfall bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren aussieht, und wie er zu ermitteln ist.

Er füllt zurzeit unter im Erkrankungsfall die allgemeinen Krankenkassenausgaben (Steidl, 1998). Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung einen Präventionsauftrag in einem Bereich erhalten hat, für den seitens der Krankenversicherung eine Entschädigungsverpflichtung besteht. Auf der Basis dieser sozialpolitischen Zweckentscheidung hat der Gesetzgeber in logischer Konsequenz sowohl die Unfall- als auch die Krankenversicherung zu einer Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren verpflichtet.

Hierbei ist es u.a. eine Aufgabe der Krankenkassen, die Unfallversicherung über Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen, z.B. auf der Basis der Arbeitsunfähigkeitsstatistiken gewonnen haben, zu unterrichten. Ein zentrales Ziel dieser Bemühungen ist es, sowohl Behandlungskosten seitens der Krankenkassen, die aus arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren resultieren, zu vermeiden als auch über den Weg der Prävention es nach Möglichkeit gar nicht zu neuen Arten von Berufskrankheiten kommen zu lassen.

Diese Zusammenarbeit eröffnet beiden Zweigen der Sozialversicherung die Chance, Kosten zu reduzieren und damit den Arbeitgeber und -nehmer hinsichtlich der Lohnnebenkosten zu entlasten (Bindzius, 1998). Im Abs. 2 des § 20 SGB V steht weiterhin geschrieben, dass die Krankenkassen ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung zum Arbeitsschutz durchführen können.