dummies
 

Suchen und Finden

Titel

Autor/Verlag

Inhaltsverzeichnis

Nur ebooks mit Firmenlizenz anzeigen:

 

Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1 - Ulpian zur 'überholenden' Kausalität

Thomas Blum

 

Verlag GRIN Verlag , 2008

ISBN 9783640132287 , 37 Seiten

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz frei

Geräte

15,99 EUR

Für Firmen: Nutzung über Internet und Intranet (ab 2 Exemplaren) freigegeben

Derzeit können über den Shop maximal 500 Exemplare bestellt werden. Benötigen Sie mehr Exemplare, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Selbstmord, Selbsttötung, Suizid, Freitod - Zur Bedeutung eines Phänomens an Hand von vier Begriffen
    Der Mann Freud, ein wahrer Jude? - Eine Auseinandersetzung mit dem jüdischen Denken in Sigmund Freuds
    Videospiele als interaktive Fiktionen - Zur Literarizität der Neuen Medien
    Sexuelle Assistenz
    Auswirkungen der legalen Droge Computerspiel auf den Alltag Jugendlicher - Spielst du noch oder lebst du schon
    Der Einsatz von Derivaten zur Zinsabsicherung - Eine kritische Betrachtung der monetären Wirkungen
    Gesundheitserziehung im Sportunterricht - Mehrperspektivität und curriculare Richtvorgaben
    Das Italienische Kino - Michelangelo Antonionis 'Blow up' - Eine Filmanalyse unter Berücksichtigung der philosophischen Motive
 

 

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum § 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt § 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann, wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der Verletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten] Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 - 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete. Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus den Werken römischer Rechtsgelehrter - Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1 davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten von vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch gleichzeitig der Stoff für das 2. - 4. Studienjahr der damaligen Juristen. Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil selbst ihre Sammlungen als 'Digesten'. Es muss also unterschieden werden zwischen den Justinianischen Digesten und den 'Digesten' der früheren Juristen.