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Carl Winckler's 'De crimine omissionis - Vom Verbrechen der Unterlassung'. Ein Einblick in die Unterlassungsdogmatik der deutschen Naturrechtslehre vor Feuerbach - Eine Übersetzung

Harald Maihold

 

Verlag GRIN Verlag , 2017

ISBN 9783668534889 , 90 Seiten

Format PDF

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Fachbuch aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit handelt von der Schrift 'crimine omissionis', eine juristische Leipziger Dissertation aus dem Jahre 1776, die hier erstmals erläutert und in deutscher Übersetzung vorgelegt wird. Sie ermöglicht einen Einblick in die Unterlassungsdogmatik der deutschen Naturrechtslehre vor Feuerbach. Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte wird in der Strafrechtswissenschaft selten bis vor Feuerbach zurückgeführt Nicht ohne Grund meint Augustin Leyser; dass ein Verbrechen zuweilen in der Weise begangen wird, dass der Täter sich im Recht wähnt, und nicht selten das Gesetz aus Unwissenheit oder Ahnungslosigkeit bricht. Die Richtigkeit dieser Tatsache erweist sich oft dann, wenn eine Strafe deswegen auferlegt wird, weil jemand etwas zu tun unterlassen hat. Je häufiger wir nämlich unter den Menschen beobachten, dass jemand sich von seiner gesetzeswidrigen Tat, sofern es nicht gerade um ein Schwerstdelikt geht, zu entschuldigen und von vielen Delikten ganz zu befreien sucht, desto weniger kann es überzeugen, den, der lediglich dieses oder jenes unterlässt, für eine geringere Sache, bei der keine äußere Tat vorliegt, des Verbrechens anzuklagen Davon müssen die Richter Rechenschaft ablegen. Von diesem Verbrechen also, das durch Unterlassen begangen wird, handelt dieses Buch, das nach akademischer Art verfasst und so angelegt wurde, dass der Autor zunächst, soweit es diesem Vorhaben angemessen erscheint, allgemein von den Verbrechen spricht, die zu diesen (d.h. dem Unterlassungsdelikt) gehören und die von den Rechtsgelehrten untersucht werden (§ 1); des Weiteren aber untersucht der Autor, nachdem er einiges zu Wesen und Folgen der Unterlassung nach Naturrecht vorangeschickt hat (§ 2), auf welche Art nach bürgerlichem Recht (ius civile) durch Unterlassen delinquiert werden kann, wobei er Grund hat, diese Fragen speziell nach dem Kurfürstlich Sächsischen Recht zu behandeln (§§ 3-7).