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Studien zum Römischen Völkerrecht - Kriegserklärung, Kriegsbeschluss, Beeidung und Ratifikation zwischen- staatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats

Andreas Zack

 

Verlag Edition Ruprecht, 2001

ISBN 9783897441392 , 318 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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38,00 EUR


 

V. Das Problem der "Natürlichen Feindschaft" (S. 243-244)

1. Der Zusammenhang zwischen amicitia, foedus und Kriegserklärung

Innerhalb der Interpretation der "Völkerrechtlichen Grundlagen ..." von Heuß bilden erstens die Widerlegung der Hypothese eines urkundlichen amicitia-Vertrags und zweitens seine Deutung von zahlreichen vertragslosen amicitia-Verhältnissen Roms mit dem Ausland wesentliche Argumente gegen die völkerrechtlichen Deutungen Mommsens und Täublers.

Diese meinten, daß Rom sich gegenüber vertraglich unverbundenen Gemeinwesen im Zustand der völkerrechtlichen Rechtlosigkeit befunden habe und daß das zwischenstaatliche Verkehrsverhältnis erst mit in den Verträgen begründet und detailliert geregelt worden sei. Nachdem sich zentrale Vorausssetzungen der Argumentation von Heuß als zweifelhaft erwiesen haben, stellt sich erneut die Frage, ob es in der römischen Rechtsanschauung ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis nur auf vertraglicher Grundlage gab. Im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Rechtsanschauungen der Römer ist die Frage von zentraler Bedeutung, ob Rom sich aufgrund des ius fetiale nur gegenüber Vertragspartnern zur förmlichen Kriegserklärung verpflichtet fühlte.

2. Gab es für Rom auf Grund des ius fetiale eine Verpflichtung zur förmlichen Kriegserklärung nur gegenüber Vertragspartnern?


Heuß sieht in den Förmlichkeiten der Kriegserklärung einen positiven Beleg für seine These, daß es in der römischen Rechtsanschauung völkerrechtliche Verpflichtungen auch gegenüber vertraglich unverbundenen Gemeinwesen gegeben habe. Denn die Kriegserklärung sei unabhängig von vorherigen Vertragsverhältnissen Roms mit den beklagten Gemeinwesen ausgeführt worden.

Dieser Grundpfeiler der Argumentation von Heuß wurde kürzlich durch die Ergebnisse der Untersuchungen von Christiane Saulnier und Thomas Wiedemann erschüttert1059. Diese vertreten die Meinung, daß die fetiales nur gegenüber den mit Rom vertraglich verbundenen Gemeinwesen Kriege erklärten1060. Dies hieße, daß es zumindest während der frühen Republik für Rom ein zwischenstaatliches Rechtsverhältnis, das zur förmlichen Kriegserklärung zwang, nur dann gab, wenn ein Vertrag mit dem jeweiligen Gegner bestand.

Im Formular der Kriegserklärung durch die fetiales (Liv. 1,32,6ff) glaubt Heuß dagegen ein wichtiges Argument gegen die "Natürliche Feindschaft" und für die völkerrechtliche Verpflichtung Roms auch gegenüber dem vertraglich unverbundenen Ausland erkennen zu können1062, da in den Formelworten der fetiales jeder Hinweis auf ein verletztes foedus fehle und in den einschlägigen Belegstellen bei Livius nur ausnahmsweise von res repetere-Gesandtschaften ex foedere berichtet werde.