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Lexikon Musiktherapie

Hans-Helmut Decker-Voigt, Eckhard Weymann (Hrsg.)

 

Verlag Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2009

ISBN 9783840921629 , 593 Seiten

2. Auflage

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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52,99 EUR

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Berufsständische Organisationen der Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (S. 89-90)

Hanna Schirmer und Ilse Wolfram

Einleitung

Seit dem Jahr 1969 sind in Deutschland musiktherapeutische Verbände, Berufsverbände und Gesellschaften je nach politischem, theoretischem oder methodischem Hintergrund gegründet worden. An ihnen lässt sich auch die Geschichte der deutschen Musiktherapie in West und Ost nachvollziehen.

Der vorliegende Beitrag stellt einen Abriss dar, der sowohl die Entwicklung einzelner Organisationen als auch die früheren und aktuellen gegenseitigen Beziehungen der Verbände beschreibt. Die für die überschrift dieses Artikels verwendete Bezeichnung "berufsständische Organisationen", soll nicht nur einen Oberbegriff darstellen, sondern entspricht auch der Wortwahl der EMTC (European Music Therapy Confederation) auf der europäischen Ebene, deren Mitglieder ausschließlich "professional organizations", sind. Häufig wird die tatsächlich existierende Vielfalt der durch die deutschen Organisationen vertretenen fachlichen Ansätze positiv beschrieben.

Ob diese Bewertung zutrifft, und wie sich diese immer wieder erklärungsbedürftige Vielfalt auf die heutige Lage der Musiktherapie im Sozial- und Gesundheitswesen und die Bemühungen um eine berufsrechtliche Anerkennung auswirkt, ist eine Frage, auf die der vorliegende Beitrag eine Antwort zu geben versucht.

Rechtliche Grundlagen und allgemeine Ziele musiktherapeutischer Organisationen

Alle musiktherapeutischen Organisationen in Deutschland sind Vereine und damit juristische Personen, deren Rechtsform im BGB, Erstes Buch, §§ 21-79 geregelt ist. Ein Verein erhält seine Rechtsfähigkeit durch den Eintrag ins Vereinsregister (e.V.). Der Zweite Titel des BGB enthält Vorschriften für die Struktur von Vereinen im Einzelnen, z. B. im § 26 für den Vorstand, § 27 für die Geschäftsführung, § 32 gibt Auskunft über Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung, § 38 regelt die Mitgliedschaft und § 57/58 die Satzung (BGB, 2005). Der von den Mitgliedern gewählte Vorstand ist in seiner Geschäftsführung an die Satzung gebunden, deren wichtigste Bestandteile im BGB (a. a. O.) vorgeschrieben sind und die in ihren Feinheiten von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Dadurch besteht die Gewähr, dass ein Vorstand die Vereinszwecke verfolgt und die Interessen der Mehrheit seiner Mitglieder vertritt. Die Frage der Gemeinnützigkeit einer Organisation wird von den örtlichen Finanzämtern geprüft.

In der Regel ist dies ein sehr genauer Prüfungsvorgang, der die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nur für eine bestimmte Frist entscheidet.

1. Berufsverbände - allgemeine Beschreibung

Berufsverbände als Zusammenschluss von Angehörigen einer Berufsgruppe sollen deren Berufsinteressen vertreten. Dazu gehören Verhandlungen zur Sicherung angemessener Arbeitsbedingungen, die Weiterentwicklung des Berufsbildes in Praxis, Lehre und Forschung, und u. a. die Wahrung und Weiterentwicklung professioneller Standards durch Aufnahmekriterien, Festlegung eines Berufskodex, sowie die Abstimmung der Qualifizierung mit den Studiengängen und Ausbildungen.

2. Fachverbände - allgemeine Beschreibung
Fachverbände verfolgen in der Regel die Förderung und Verbreitung des Berufszweiges, wobei es fließende übergänge zum Berufsverband geben kann. So versteht sich die "Deutsche Gesellschaft für Supervision DGSV", beispielsweise als "Fach- und Berufsverband",. In der Praxis der fachlichen und berufspolitischen Arbeit sind Gemeinsamkeiten, Zusammenarbeit und überschneidungen der Umsetzung der Aufgaben häufig geworden. Es kann Doppelmitgliedschaften geben."