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Handbuch für Betriebsratsvorsitzende - Aufgaben und Rechte von A - Z

Klaus Kellner

 

Verlag Kellner-Verlag, 2018

ISBN 9783939928171 , 464 Seiten

5. Auflage

Format PDF, OL

Kopierschutz DRM

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26,90 EUR

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3. Soziale Angelegenheiten (S. 237-238)
Alkoholmissbrauch und der Missbrauch anderer Drogen
Alkoholismus ist die am meisten verbreitete Sucht in Deutschland. Nach Schätzungen des “Jahrbuch Sucht” sind ca. 2,5 Millionen Menschen von Alkohol abhängig, 800.000 von Medikamenten und 100.000 von illegalen Drogen. Ansteigend ist die Zahl der Mehrfachabhängigen, wobei die Einnahme von weniger harten Drogen wie Haschisch, Amphetaminen und Nikotin auch nicht zu unterschätzen ist.

Neben großen Kosten entsteht für die Gesellschaft ein enormer Produktivitätsverlust in den Betrieben, im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Verkehr und nicht zuletzt bei den Gerichten.

Die wirtschaftliche Belastung beträgt insgesamt 5 bis 6% des Bruttosozialproduktes. Zugleich werden in der Alkohol- und Zigarettenindustrie enorme Gewinne für die Aktionäre erwirtschaftet, sehr hohe Gehälter für das Führungspersonal gezahlt, und es existieren Arbeitsplätze für zigtausend Arbeiter und Angestellte. Außerdem kassiert der Staat reichlich Steuern, die durch Herstellung, Werbung und Vertrieb dieser legalen Drogen fällig werden. Insgesamt ein Interessengegensatz, der von den Betriebsräten nicht aufgelöst werden kann. Ihnen bleibt die oft undankbare Aufgabe, den Beschäftigten zu helfen, die seelische Probleme nicht geregelt bekommen und deshalb regelmäßig und zuviel trinken und es nicht ohne fremde Hilfe lassen können.

Tipp: Im AntiKündigungsbuch sind etliche Fälle dargestellt, wie Kündigungen von alhoholkranken Beschäftigten durch Betriebsräte erfolgreich verhindert werden konnten. Es sind tatsächlich geschehene Fälle, deren Lösungswege z.T. übertragbar sind (siehe Kapitel 2: Fachbuchliste Nr. 003).

An erster Stelle der Süchte steht in den Betrieben und Verwaltungen die Alkoholabhängigkeit. Laut Schätzungen der Deutschen Hauptstelle gegen Suchtgefahren gibt es in den deutschen Betrieben 5% Alkoholkranke, das sind ca. 1,25 Millionen Arbeitnehmer/innen. Zudem ist die doppelte Anzahl, also weitere 10%, suchtgefährdet. Durch Alkohol werden rund 25% aller Arbeitsunfälle verursacht. Jedem sechsten Beschäftigten wird aufgrund von Alkoholmissbrauch gekündigt, oftmals fatalerweise mit Zustimmung des Betriebsrats.

Da alle Suchtmittel auf das zentrale Nervensystem wirken, kann es bereits bei gelegentlichem übermäßigem Gebrauch, egal ob es sich um Alkohol, Medikamente, Zigaretten oder illegale Drogen handelt, zur Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und des Reaktionsvermögens kommen. Das Unfallrisiko ist erheblich höher, die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt, und die Kontakte zu den Mitmenschen werden schwieriger.

Missbrauch liegt bei ständigem und übermäßigen Gebrauch von Suchtmitteln vor, z. B. bei täglichem Trinken von (zuviel) Alkohol, dauernder hochdosierter Einnahme von Medikamenten oder bei starkem Rauchen sowie bei der Kombination von mehreren Drogen.

Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei Kündigung innerhalb einer Woche
Nachdem der Betriebsrat durch den Arbeitgeber von der beabsichtigten Kündigung eines Alkoholkranken informiert wurde, muss er innerhalb einer Woche einen schriftlich begründeten Widerspruch einlegen. Eine Benachteiligung des/ der Beschäftigten liegt vor, wenn die Alkoholkrankheit nicht wie jede andere Krankheit behandelt wird.

Lässt der Arbeitgeber sich nicht von seinem Vorhaben, dem Arbeitnehmer zu kündigen, abbringen, kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung unter Beachtung der Fristen widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat seine Bedenken unverzüglich, spätestens aber nach drei Tagen schriftlich äußern. Vor der Stellungnahme oder dem Widerspruch sollte er unbedingt den Betroffenen anhören. Widerspruch kann eingelegt werden, wenn soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder wenn es möglich ist, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen oder wenn mit Zustimmung des Betroffenen eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist.