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Die Patentierbarkeit von Computerprogrammen nach deutschem, europäischem und US-amerikanischem Recht

Benjamin Strom

 

Verlag diplom.de, 2012

ISBN 9783842828131 , 63 Seiten

Format PDF

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Inhaltsangabe:Einleitung: Computerimplementierte Erfindungen sind Erfindungen, deren Umsetzung die Verwendung eines Computers (Datenverarbeitungsanlage) oder anderer programmierter Apparate erfordert. Dabei wird mindestens ein Merkmal der Erfindung mittels eines Computerprogramms (Datenverarbeitungsprogramm) realisiert. Der Status computerimplementierter Erfindungen hat sich längst zu einer der Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts entwickelt. Seit Langem sind Entwicklungen in diesem Sektor in allen Lebensbereichen zu finden, da sie (Arbeits-) Abläufe erleichtern und somit einen wesentlichen Teil der Wirtschaftsleistung und Innovativität eines Landes verkörpern. Trotzdem oder gerade deshalb beschäftigt die Frage, ob und inwieweit Entwicklungen auf dem Gebiet der Computerprogramme patentierbar sind, die Juristen seit Jahrzehnten. Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass es sich bei computerimplementierten Erfindungen im Gegensatz zu anderen Bereichen der Technik wie z. B. dem Maschinenbau oder der Elektrotechnik, welche sich gemeinsam mit dem Patentsystem entwickelten, um eine radikale technische Neuerung handelt, welche es erst im etablierten Patentrecht unterzubringen gilt. Eines der Hauptprobleme in der Softwarepatentdebatte ist das Fehlen einer allgemein akzeptierten Definition der Begriffe ‘Computerprogramm’ bzw. ‘Software’. Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, dass sich die Bestimmungen für den gesetzmäßigen Schutzbereich von Patent-Ausschlussrechten in den USA einerseits und Europa/Deutschland andererseits zum Teil erheblich unterscheiden. Während die Technizität im europäischen Raum bei der Prüfung der gesetzlichen Erfordernisse eine dominierende Rolle spielt und Computerprogramme ‘als solche’ grundsätzlich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, kennt das US-amerikanische Recht weder einen solchen Ausschluss noch stellt es besonders hohe Anforderungen an die Technizität von Erfindungen. Das in den USA geltende Fallrecht erschließt deshalb ein immer breiteres Feld von geistigen Schöpfungen für den Patentschutz, während nach europäischem und deutschem Recht nur Patente für technische Erfindungen erteilt werden. Trotz dieser unterschiedlichen Ansätze ist dem deutschen, dem europäischen und dem US-amerikanischen Patentrecht gemein, dass die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen angesichts der rapiden wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung nach wie vor nicht abschließend [...]