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Geldwäsche: Die Organisierte Kriminalität und die Infizierungstheorie

Joachim Monßen

 

Verlag Bachelor + Master Publishing, 2013

ISBN 9783863417765 , 43 Seiten

Format PDF, OL

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Textprobe: Kapitel C, Infizierungstheorie: Wie bereits erwähnt, bereitet das Tatbestandsmerkmal des 'Herrührens' den Boden für die 'Infizierung' des gesamten Vermögens eines potentiellen Geldwäschers. Um sich dem Problem der Infizierung zu nähern, soll zunächst dieser Tatbestand im Einzelnen beleuchtet werden. I, Tatbestandsmerkmal des 'Herrührens': Der Gegenstand muss aus einer Vortat 'herrühren'. Der Terminus ist neu und ist dem kodifizierten Strafrecht bisher unbekannt. Er wurde eingeführt, um den § 261 StGB insbesondere über den Anwendungsbereich der Hehlerei gemäß § 259 StGB hinaus zu erstrecken, da mit den Anschlussdelikten der §§ 257-259 StGB ' das Geldwaschen nicht effektiv bekämpft werden' konnte. Der Tatbestand der Hehlerei ist dem der Geldwäsche zwar strukturell vergleichbar, da er ebenfalls Handlungen sanktioniert, die an eine andere rechtswidrige Tat anknüpfen, und ebenfalls verhindern soll, dass die durch die Vortat erlangte rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten wird. § 259 StGB beschränkt aber den Kreis der tauglichen Vortaten allein auf Vermögensdelikte, erfasst also insbesondere nicht die für die Bekämpfung der OK zentrale Betäubungsmittelkriminalität. Weiterhin kommen gemäß § 259 StGB nur Sachen (§ 90 BGB), also insbesondere keine Rechte, als Tatobjekt in Betracht, und das Tatobjekt der Hehlerei muss wie auch die Vorteile der Tat gem. § 257 StGB (Begünstigung) unmittelbar durch die Vortat erlangt sein. Damit stellt der Hehlereitatbestand kein geeignetes Instrument dar, um dem Phänomen der Geldwäsche beizukommen. Werden die unmittelbar aus einer Vortat erlangten Sachen umgetauscht oder in einen anderen Vermögenswert umgewandelt (also etwa durch den Verkauf von Diebesgut gegen Bargeld), ist die Hehlerei an diesen 'Ersatzgegenständen' nach dem Grundsatz der Straflosigkeit gemäß § 259 StGB nicht mehr strafbar. Bei der Formulierung des Geldwäschetatbestands hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs des 'Herrührens' darauf abgezielt, diese Strafbarkeitslücke der klassischen Anschlussdelikte zu schließen. Er hat daher in der Gesetzgebung deutlich gemacht, dass der Konnex zwischen Vortat und dem Gegenstand der Geldwäsche nicht allzu eng sein soll. Hervorgehoben wird insbesondere, dass in den Fällen, in denen der ursprüngliche Gegenstand eine Kette von Verwertungshandlungen durchlaufen hat, auch die Gegenstände, die unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Wertes an die Stelle des ursprünglichen Objekts getreten sind, noch Geldwäsche tauglich sind. Das eigentlich Ziel der Einführung des § 261 StGB ist daher der Zugriff auf die Surrogate, die sich nicht mehr beim Vortatenbeteiligten befinden. Hierbei ist der Gesetzgeber aber möglicherweise 'über das Ziel hinausgeschossen'. Davon zeugt zumindest die vielfältige Kritik in der Literatur, die nun dargestellt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal wurde vom Gesetzgeber denkbar weit gefasst. Seine Grenzen sind im Gesetzgebungsverfahren bewusst nicht abschließend festgelegt worden. Somit gibt es weder eine gesetzliche Definition des Merkmals 'Herrühren' noch eine Erläuterung in der Gesetzesbegründung. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ein Beispiel zur Einschränkung des Tatbestandsmerkmals aufgeführt. Danach sollen Gegenstände, die auf der Verwertung des Ursprungsobjekts beruhen, nicht mehr Geldwäsche tauglich sein, wenn die Weiterverarbeitung auf eine selbstständige Leistung Dritter zurückzuführen ist. Ein Beispiel hierfür wäre das Bearbeiten eines gestohlenen Schmuckstücks durch einen Goldschmied mit dem Ziel, ein völlig neues Schmuckstück herzustellen. Entscheidend ist hierbei, dass die erbrachte Leistung des Dritten höher oder zumindest gleichwertig ist im Vergleich zum Wert des inkriminierten Gegenstands. Leider ist dieses Beispiel wenig hilfreich, für einen Tatbestand der sich in den meisten Fällen auf das Waschen von Geld beziehen wird. Dies gilt auch für die weiteren genannten Beispiele in der Gesetzesbegründung. Auch die weiterführenden Aussagen des Gesetzgebers, 'dass ein Interesse besteht, den Zugriff nicht schon nach dem ersten Waschgang zu verlieren', dass die Auslegung des 'Herrührens' aber auch nicht dazu führen soll, 'dass der legale Wirtschaftsverkehr in kürzester Zeit mit einer Vielzahl inkriminierter Gegenstände belastet wird', helfen nur wenig bei der Auslegung. Mit diesen Vorgaben wird die Frage, wie weit die gewaschenen Vermögenswerte noch aus der Vortat 'herrühren', praktisch nicht beantwortet. Um möglichst alle Transaktionen zu erfassen, hat der Gesetzgeber auch auf Zusatzmerkmale, wie etwa eine Bagatellklausel oder eine Privilegierung bestimmter Berufsgruppen, verzichtet. Diese 'Fehlkonstruktion' ist insbesondere im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. II Grundgesetz (GG) mehr als bedenklich, da gerade der Gesetzgeber zu entscheiden hat, in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mittel des Strafrechts, verteidigen will. Eine Einschränkung des Begriffs durch eine konkretisierende Rechtsprechung ist bisher nicht in ausreichendem Maße erkennbar. In der Literatur haben sich bisher keine allgemeingültigen Kriterien herausgebildet, obschon dies häufig versucht wurde. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber als Leitlinie zur Auslegung lediglich die weit reichende Kriminalisierung erwähnt.