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Die neue Abgeltungssteuer - Grundwissen und Strategien

Ulf Matzen

 

Verlag Ulf Matzen, 2008

ISBN 9783939845522 , 30 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz DRM

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8,90 EUR


 

Kapitalübertragung auf Kinder (S. 11-12)

Kapitalübertragungen von Eltern auf Kinder konnten bisher aufgrund hoher Freibeträge relativ steuergünstig durchgeführt werden. Ab 1.1.2009 ändert sich dies. Bei der Kapitalübertragung an Dritte – einschließlich Kindern – wird nämlich nun ein Geschäft unterstellt und Kapitalertragssteuer in Form der Abgeltungssteuer erhoben. Versteuert werden muss die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös. Handelt es sich um Wertpapiere, wird der Berechnung des Verkaufserlöses der bei der Übertragung aktuelle Börsenkurs zugrunde gelegt. Kann eine solche Berechnung nicht stattfinden, weil es sich z.B. um nicht an der Börse gehandelte Anlagen handelt, werden schlicht 30 Prozent der Anschaffungskosten der Geldanlage als Gewinn angesehen und müssen versteuert werden. Bei einer Festgeldanlage wären z.B. 30% des Anlagebetrages zu versteuern.

Handelt es sich bei der Übertragung um eine Erbschaft oder Schenkung, kann dies der Bank steuerbefreiend mitgeteilt werden. Die Abgeltungssteuer wird dann nicht abgeführt. Allerdings muss die Bank dem Finanzamt Mitteilung machen – ggf. mit der Folge, dass Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Auf dem Umweg über die persönliche Steuererklärung werden zu viel bezahlte Steuern zurückerstattet.

Umschichten?

Verbraucherschützer und Anlageexperten raten den Geldanlegern häufig, sich auf die neue Besteuerung einzustellen, indem sie rechtzeitig ihr Depot umschichten. Die Abgeltungssteuer betrifft nicht alle Anlageprodukte in gleichem Maße. Die neue Besteuerung von Kursgewinnen und Dividenden macht Aktien, Fonds und Sparpläne unatttraktiver als bisher. Hinweise zu einzelnen Anlageprodukten gibt die Tabelle im Anhang. Nach dem 1.1.2009 kann ein Umschichten teuer werden: Werden Anteile mit Gewinn verkauft, fällt Abgeltungssteuer an. Hier muss sorgfältig gerechnet werden. Ein Verkauf von Anteilen und ein Reinvestieren in andere kann sich z.B. lohnen, wenn der Betreffende dabei immer unter dem persönlichen Grenzsteuersatz von 25% bleibt.

Künftig mehrere Depots nötig?

Die Abgeltungssteuer kann ein Anlass sein, mehrere Depots einzurichten. Sinnvoll ist dies, weil man so eindeutig unterscheiden kann zwischen Wertpapieren, die bis 31.12.2008 gekauft werden und deren Besteuerung sich nach der alten Rechtslage richtet und den neu erworbenen, für die die Regelungen zur Abgeltungssteuer gelten. Bei Wertpapieren nach alter Rechtslage sind Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Die ab 1.1.2009 getätigten Wertpapiereinkäufe landen im Depot Nr. 2. Für sie gelten die neuen Regelungen zur Abgeltungssteuer.

Nur ein einziges Wertpapierdepot zu unterhalten, kann sogar steuerliche Nachteile haben: Ein solcher Fall tritt ein, wenn ein Geldanleger eine bestimmte Aktie bis 31.12.2008 erwirbt, dann im Jahr 2009 weitere Aktien des gleichen Unternehmens einkauft und sie alle in einem einzigen Depot vermischt. Will er später nur einen Teil dieser Aktien wieder veräußern – etwa um Kursgewinne zu realisieren - werden die zuerst erworbenen Stücke auch zuerst wieder ausgebucht. Deren Kursgewinne wären nach altem Recht nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig. Deshalb wäre es eigentlich im Interesse des Anlegers, gerade diese Aktien möglichst lange zu halten, auf weitere Kurssteigerungen zu hoffen und eher die in 2009 gekauften Papiere, deren Kursgewinn er versteuern muss, wieder abzustoßen. Hätte der Anleger zwei Depots eröffnet, könnte er selbst bestimmen, dass nur die ab 1.1.2009 erworbenen Papiere verkauft werden. Ein Wechsel des Geldinstituts ist für die Eröffnung mehrerer Depots nicht nötig: Die "Entmischung" kann bei der gleichen Bank stattfinden, indem einfach ein zweites Depot, bei einigen Banken auch nur ein Unterkonto des bisherigen Depots, eröffnet wird.