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Der Steuerprozess - Erfolgreich klagen - Ablauf, Chancen, Kosten

Guido Körner, Hartmut Rein

 

Verlag Gabler Verlag, 2007

ISBN 9783834992031 , 252 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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33,26 EUR


 

F. Der Gang des Verfahrens (S. 78-79)

Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten ergänzt

I. Untersuchungsgrundsatz

1. Amtsermittlungspflicht

Die praktische Erfahrung lehrt, dass sich viele Steuerberater in die Hand des Gerichts geben und es dem Gericht überlassen, was in dem begonnenen Prozess zu tun oder zu lassen ist. Das ist im Ansatz zutreffend, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (§ 76 Abs. 1 FGO) und weil das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass erkennbare Fehler beseitigt werden, sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 76 Abs. 2 FGO). Doch den Umfang der Ermittlungen und der Hinweise bestimmt in diesem Fall das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Oft ist es so, dass für das Gericht bestimmte entscheidungserhebliche Umstände nicht erkennbar sind, einfach deshalb, weil bisher niemand auf sie hingewiesen hat und sie auch nicht in den Akten stehen.

Das Überlassen des Falles allein dem Gericht – und damit in aller Regel dem Berichterstatter – birgt aber auch Risiken. Die Richter arbeiten nicht alle gleich. Es gibt solche, die alles bis in das letzte Details von sich aus selbst ermitteln (hier können Sie als Berater kaum Fehler im tatsächlichen Bereich machen). Es gibt aber auch Richter und Senate, die im Regelfall nur das Vorgetragene zur Entscheidungsgrundlage machen, insbesondere, wenn der oder die Kläger von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater vertreten sind. Es ist klar, dass hier die unterlassene Ausschöpfung aller prozessualen Mittel durch den Berater dann oft zu einem Prozessmisserfolg, also zur Klageabweisung führt. Hier müssen also auch Sie aktiv werden. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO legt fest, dass es grundsätzlich Sache des Finanzgerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Das Gericht hat den Sachverhalt zu erforschen, was bedeutet, dass vom Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt festzustellen ist. Was im Einzelfall entscheidungserheblich ist, richtet sich nach dem Begehren Ihrer Klage. Durch den Inhalt ihres Begehrens und durch ihre Anträge haben Sie einen wesentlichen Einfluss darauf, was das Gericht als Sachverhalt zu erforschen hat. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, von sich aus ohne bestimmten Anlass allen möglichen Fragen nachzugehen bzw. überhaupt nicht befugt über ihr Klagebegehren hinauszugehen.

Letztlich muss das Gericht alles tun, um aus seiner Sicht den Sachverhalt so aufzuklären, dass er aus seiner Sicht, also unter Einbeziehung seiner materiellrechtlichen Würdigung der Rechtslage, entscheidungsreif ist. Umgekehrt ist alles nicht Entscheidungserhebliche nicht zu ermitteln. Je weniger Sie selbst in den Prozess einführen oder vortragen, desto geringer ist in der Regel die Anforderung an das, was das Gericht zur Sachverhaltsaufklärung zu tun hat. Dabei hat das Gericht zunächst immer die Behördenakten heranzuziehen und durchzuarbeiten, selbst dann, wenn Sie zur Sache überhaupt nichts vorgetragen haben.

Dies bedeutet: Wenn Sie überhaupt nichts zum „Fall beitragen" haben Sie im Prinzip nur einen Anspruch darauf, dass das Gericht anhand der Finanzamtsakten den Fall nochmals überprüft. Wenn Sie nichts vortragen und sich aus den Akten keine Zweifel ergeben, die Anlass zu Ermittlungen geben, besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, das Gericht ist damit seiner Sachaufklärungsverpflichtung nachgekommen. Erst dann, wenn sich in einem solchen Fall das Finanzgericht Tatsachen und Beweismittel außer Acht lässt, die sich ihm eigentlich aufgedrängt haben, beginnt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht. ,