dummies
 

Suchen und Finden

Titel

Autor/Verlag

Inhaltsverzeichnis

Nur ebooks mit Firmenlizenz anzeigen:

 

Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren - Strategien und Praxis der Steuerstrafverteidigung

Peter Haas, Ulrike Müller

 

Verlag Gabler Verlag, 2009

ISBN 9783834980816 , 269 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

Geräte

40,46 EUR


 

"§ 1 Praktische Einführung in die Steuerstrafverteidigung (S. 17)

A. Der Mandant

Ich halte es für wichtig, sich bei jedem neuen Mandat, und damit immer wieder, mit den nachfolgend geschilderten Perspektiven der nachfolgenden Kapitel A – E auseinander zu setzen. Vieles davon ist keinesfalls neu und für alle Fach-Kollegen ohnehin selbstverständlich. Einiges hat fachübergreifende Aspekte. Eine solche Praxissicht ist unwissenschaftlich und auch nicht allgemeingültig. Lesen Sie es trotzdem.

Durchschnittlich sind die Mandanten eines Steuerstrafverfahrens männliche mittelständische Unternehmer im Alter zwischen 35 und 65 Jahren. Warum dies so ist, weiß man nicht, es ist aber so. Ausnahmen gibt es aber auch hier. Von der 80-jährigen Witwe, die das ererbte Schwarzgeld ihres verstorbenen Mannes im Ausland unversteuert fortführt, bis zum 22 jährigen „Start-up"", der sein Unternehmen verkauft hat, um den statistisch noch etwas größeren „Rest"" seines Lebens im stark vorgezogenen Ruhestand zu verbringen, dabei aber von einem nicht versteuerten Teil des Geldes eine „eiserne Reserve"" anlegt.

Die Klientel im Steuerstrafrecht umfasst den Bereich vom Kneipier bis zum Vorstandsvorsitzenden börsennotierter Unternehmen. Steuerstrafrechtliche Sachverhalte ziehen sich auch bekannter Maßen nicht nur durch alle erwähnten Altersgruppen, sondern durch alle Branchen, sozialen Schichten und umfassen alle nur denkbaren „Motive"": Geiz, wirtschaft liche Not, Unverständnis des Umgangs des Staates mit Steuereinnahmen, Gier, angelegte Reserven für schlechte Zeiten, die Idee des Sammelns von Mitteln, die nicht in die Erbfolge geraten sollen oder auch nicht in die Zugewinnberechnung einer geplanten oder künftig für möglich gehaltenen Ehe-Scheidung.

Oder es gibt Steuerpfl ichtige, die aus Enttäuschung oder Wut über tatsächliche oder gefühlte Ungerechtigkeit bei der Behandlung früherer Betriebsprüfungen nun sich die vermeintlichen Vermögensnachteile „auf Ihre Art"" wieder ausgleichen wollen. Manche Mandanten „sammeln"" auch gerne, und dabei mit Vorliebe unversteuertes Vermögen oder haben schlicht Freude an etwas Verbotenem, das sie mit größtem Vergnügen verstecken und verbergen, um sich an dem Risiko der Entdeckung freudig zu schaudern.

Ganze Volksgruppen mit „Migrationshintergrund"" empfi nden die Steuer für ebenso „verhandlungsfähig"" wie die Preise der Waren, die sie feilbieten. Diese Gruppe der Mandanten wäre regelrecht enttäuscht, wenn man ihnen den ausgezeichneten Preis ihrer Waren bezahlte, entsprechend ist ihr Umgang mit der Steuer (und gelegentlich auch dem Beraterhonorar).

Diese Vielfältigkeit ist aus meiner Sicht sicherlich ein ganz großer Aspekt, warum Steuerstrafverteidigungen selten „langweilig"" werden. Durch mittlerweile alle Branchen, Sachverhalte, Hintergründe, Charakteren und Motive setzt sich auch für den Berater ein vielfältiges Gesamtbild von Erfahrungen „hinter den Kulissen"" zusammen, das es in kaum einem anderen Rechtsgebiet derart intensiv ausgeprägt gibt.

Allen Verfahren gemeinsam ist, dass es selten unschuldige Mandanten trifft . Die Steuerfahndung hat in der Regel einen Teilsachverhalt zuvor ermittelt, der sicher auf eine dann erweiterte Steuerhinterziehung hindeutet. Was ermittelt wird, ist Aufgabe des Verfahrens.

Und dann gibt es tatsächlich unschuldige Mandanten, deren vielleicht grenzwertige Steuergestaltung seitens der Betriebsprüfung oder des Finanzamts über die Steuerfahndung in Angriff genommen wird, mit viel Leidensdruck für die überraschte und erschrockene Mandantschaft . Oder Mandanten, die den Deliktscharakter einer Gestaltung erst nach umfassender Aufk lärung durch die Verteidigung erkennen. Oder eine verirrte Steuerfahndung.

Schließlich schmunzeln wir auch schon einmal über Mandanten, die sich eines Delikts schuldig fühlen, das sie gar nicht begangen haben, z.B. kleinere „Luxemburg""-Vermögen, deren Zinseinkünft e die Freibeträge gar nicht überschritten. "