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Steueroptimale Verlustnutzung

Jan Becker, Rüdiger Loitz, Volker Stein

 

Verlag Gabler Verlag, 2009

ISBN 9783834980793 , 189 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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35,96 EUR


 

"§ 1 Grundlagen der Verlustnutzung (S. 21)

A. Bedeutung der Verlustnutzung

I. Verlust und Verlustnutzung

Verluste sind eine alltägliche Begleiterscheinung unternehmerischer Betätigung. Sie entstehen in Anlauf- und Krisensituationen vor allem bei zyklischem oder risikoträchtigem Geschäft und weisen in der Regel auf eine verminderte Leistungsfähigkeit des verlusterzielenden Unternehmens hin.

Gegenstand dieses Buches zur „Internationalen Verlustnutzung"" sind die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Verlustnutzung im unternehmerischen Bereich sowohl im Inland als auch in ausgewählten ausländischen Rechtskreisen, um auf dieser Grundlage Maßnahmen zur nationalen und internationalen Verlustnutzung zu erarbeiten.

Damit soll dem in einem internationalen Unternehmen tätigen Steuerpraktiker eine Arbeitshilfe an die Hand gegeben werden, die diesen bei der unternehmerischen Steuerplanung in Verlust- und Krisenzeiten unterstützt. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Abbildung von Verlusten nach deutschem und internationalen Bilanzrecht in Form von latenten Steuern gelegt, da diese durch die zunehmende Verbreitung internationaler Bilanzierungsgrundsätze und die hieran anschließenden Reformen des deutschen Bilanzrechts in der Praxis erheblich an Bedeutung gewinnen.

Das deutsche Steuerrecht kennt keine gesetzliche Defi nition des Verlustbegriff s. Nach der Rechtsprechung sind unternehmerische Verluste negative Einkünft e,1 die sich regelmäßig aus einem Betriebsvermögensvergleich (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) bei einem Steuersubjekt ergeben. Unter Verlustnutzung wird die Verrechnung von bereits entstandenen Verlusten mit steuerpfl ichtigen Gewinnen sowie die Vermeidung zukünft iger nicht oder nur beschränkt verrechenbarer Verluste verstanden.

Bei Personensteuern wie der Einkommen- oder Körperschaft steuer gilt das Subjektprinzip, nach dem Verluste grundsätzlich nur bei dem verlusterzielenden Steuersubjekt nutzbar bzw. verrechenbar sind (§§ 1, 10d EStG, §§ 1, 8 Abs. 1 KStG).

Diese steuersubjektinterne Verlustnutzung unterliegt allerdings zahlreichen sachlichen und zeitlichen Verrechnungsbeschränkungen (vgl. ausführlich § 2 A.I.4) wie z.B. für negative Einkünft e mit Auslandsbezug (§ 2a EStG) oder nach der sogenannten „Mindestbesteuerung"" (§ 10d Abs. 2 EStG).

Darüber hinaus wird schon die steuerliche Verlustentstehung durch zahlreiche Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben behindert (z.B. Zinsschranke nach § 4h EStG). Gleiches gilt für den Ausweis von fi ktiven Betriebseinnahmen, ohne dass ein Realisationsakt vorliegt (z.B. Gewinnrealisierung bei der Überführung von Wirtschaft sgütern in eine ausländische Betriebsstätte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben und der Ausweis fi ktiver Betriebseinnahmen verhindern potenziell den Ausweis eines steuerlichen Verlustes. Für Objektsteuern wie die Gewerbesteuer setzt die Verlustverrechnung voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gleich bleibt (Objekt- oder Unternehmensidentität).

So geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag im Zuge von Umstrukturierungen unter, wenn die erforderliche Unternehmens- oder Unternehmeridentität entfällt.2 Auf der anderen Seite erlaubt das deutsche Steuerrecht in Einzelfällen auch eine steuersubjektübergreifende Verlustverrechnung, z.B. in Form der Organschaft für Körperschaft en (§ 14 KStG).

Die Verlustnutzung wird auch dadurch erschwert, dass „Verlust nicht gleich Verlust ist"". Bereits innerstaatlich existieren Unterschiede in der Verlusthöhe zwischen Verlusten laut Handels- und Steuerbilanz sowie zwischen Verlusten verschiedener Steuerarten. Für die Praxis besonders bedeutsam sind die Abweichungen zwischen einkommen- bzw. körperschaft steuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlusten. Zwar basiert die Ermittlung des gewerbesteuerlichen Verlusts auf dem nach einkommen- oder körperschaft steuerlichen Vorschrift en ermittelten Ergebnis (§ 7 GewStG). "