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Ihr Recht als Blogger - Juristische Tipps für Blogs, Podcasts und Co.

Michael Rohrlich

 

Verlag entwickler.press, 2016

ISBN 9783868026832 , 106 Seiten

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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9,99 EUR

Für Firmen: Nutzung über Internet und Intranet (ab 2 Exemplaren) freigegeben

Derzeit können über den Shop maximal 500 Exemplare bestellt werden. Benötigen Sie mehr Exemplare, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.


 

2 Wie finde ich den passenden Domainnamen?

Manche müssen über den Namen für ihr Webprojekt gar nicht lange nachdenken, andere wiederum feilen stunden- und tagelang an einer passenden Bezeichnung. Wiederum andere gehen davon aus, dass ihre gesamte Webpräsenz mit dem Namen steht und fällt. Wie schwer oder wie einfach man sich die Namensfindung auch macht – es gibt hierbei zahlreiche Dinge zu beachten. Denn der Name muss letztlich

  • zum Betreiber,
  • zum Inhalt,
  • zur Zielgruppe,
  • gegebenenfalls zur wirtschaftlichen Ausrichtung sowie
  • zum angestrebten Zweck

des Blogs passen.

Hat man erst einmal eine gute Idee, will man natürlich auch so schnell wie möglich zur Tat schreiten, sprich: die entsprechende Domain registrieren. Es ist allerdings besser, wenn man vorher noch ein paar Überlegungen zum juristischen Hintergrund anstellt und im Zweifelsfall sogar Rechtsrat einholt.

2.1 Grundlagen des Domainrechts

Aus der Sicht von Bloggern – und im Prinzip auch von allen anderen Websitebetreibern – lassen sich in puncto Domainnamen zwei große Bereiche unterscheiden: der technische und der juristische Part. Da die Technik als gegeben hingenommen werden muss, kann das Rechtssystem letztlich „nur“ darauf reagieren, indem es seine Spielregeln für das World Wide Web so gut wie möglich anpasst. Weil das Medium Internet jedoch keine geografischen Grenzen kennt, ist die Lösung von juristischen Problemen in einzelnen Ländern nicht immer trivial.

Aber – eines nach dem anderen. Zu allererst muss der Blick auf den grundsätzlichen Aufbau einer Domain gelenkt werden. Denn wenn man den Unterschied zwischen einer Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain nicht kennt, kann man auch die daran anknüpfenden juristischen Probleme nicht verstehen.

Technische Grundlagen

Eine Domain kann als Adresse eines Computers, nämlich des Servers, angesehen werden. Sie wird auch als „Uniform Resource Locator“, kurz: URL, bezeichnet. Damit alle Anfragen z.B. für die Internetseite des Autors (www.ra-rohrlich.de) auch tatsächlich beim richtigen Server und dort im richtigen Verzeichnis landen, gibt es die so genannte IP-Adresse. Diese besteht aus vier Ziffernblöcken, die jeweils durch Punkte getrennt sind (z.B. „37.157.252.24“). IP-Adressen sind eindeutig einem Internetanschluss bzw. einem Server zugeordnet. Um die Eingabe etwa im Browser zu erleichtern, werden die IP-Adressen mithilfe der so genannten Domain-Name-System-Server (DNS-Server) in einfache, leichter zu merkende Bezeichnungen übersetzt. Um zu einer Internetseite zu gelangen, muss also nicht die komplizierte IP-Adresse eingetippt werden, es reicht die Eingabe der entsprechenden Domain. Allerdings führt beides gleichermaßen zum Ziel.

Domains sind prinzipiell wie folgt aufgebaut: http://www.ra-rohrlich.de, allerdings ist auch die Kurzform möglich, sodass ra-rohrlich.de gleichermaßen zum Ziel führt, wenn man es in die Browseradresszeile eingibt.

Die einzelnen Bestandteile werden dabei jeweils durch Punkte voneinander getrennt:

  • http: Abkürzung für das Hypertext Transfer Protocol (Technik zur Darstellung von Internetseiten auf Computern)
  • ://: Trennzeichen
  • www: Bezeichnung des Webservers, z.B. „www“ für World Wide Web (Third-Level-Domain)
  • ra-rohrlich: eigentlicher Domainname (Second-Level-Domain)
  • de: Domainendung (Top-Level-Domain)

Aus juristischem Blickwinkel bestehen die meisten Probleme bei der Second-Level-Domain, also beim eigentlichen Domainnamen. Aber auch die Top-Level-Domain kann mitunter problematisch werden.

Profilnamen in den sozialen Medien haben natürlich einen ganz anderen technischen Unterbau, sodass sich viele Problemkreise von Domainnamen erst gar nicht ergeben. Allerdings gibt es auch bei Facebook & Co. gewisse Spielregeln, beispielsweise besteht beim Branchenprimus ein Klarnamenzwang. Social-Media-Auftritte unter erfundenen Namen sind, mit Ausnahme von offiziellen Künstlernamen bzw. Pseudonymen, folglich unzulässig.

Juristische Grundlagen

Heutzutage ist eine Domain mehr als nur ein Name für eine Website, sie ist darüber hinaus ein Wirtschaftsgut. Je nach Qualität der Domain kann diese einen respektablen Wert erreichen.

In aller Regel geht es bei Domainstreitigkeiten letztlich um Streitigkeiten im Bereich des Namens- oder Markenrechts. Aber auch das Wettbewerbsrecht spielt eine nicht ganz unwichtige Rolle. Während rein private Blogs weder das Marken- noch das Wettbewerbsrecht beachten müssen, gilt auch für sie das Namensrecht.

Im Domainrecht gilt der so genannte Prioritätsgrundsatz („first come, first served“). Fazit: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wie alle Grundsätze hat auch dieser Ausnahmen. In manchen Fällen hat der „Verlierer“ des Rennens um eine Domain nämlich die deutlich bessere Rechtsposition. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem fast schon berühmten „shell.de“-Urteil festgelegt. Denn nach Auffassung der BGH-Richter kommt es neben dem Prioritätsgrundsatz auch auf etwaige Namens- oder Markenrechte sowie auf die Erwartung potenzieller Websitebesucher an. Beim Ansteuern der Internetseite www.shell.de erwarte die überwiegende Mehrzahl der Besucher den Auftritt des internationalen Großkonzerns Shell und nicht „irgendeine“ Privatperson dieses Namens vorzufinden. Bei dem BGH-Urteil handelt es sich jedoch um eine ganz klare Ausnahmeentscheidung, Vorrang hat regelmäßig das Prinzip „first come, first served“.

2.2 Namensrecht

Das Namensrecht, das in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert ist, entsteht mit der Geburt eines Menschen bzw. mit Namensänderung im Rahmen einer Heirat. Auch das Recht an einem Künstlernamen bzw. Pseudonym ist von § 12 BGB umfasst, dieses entsteht jedoch erst mit Aufnahme der Benutzung. Namensschutz an der Bezeichnung juristischer Personen (die so genannte „Firma“, also der Unternehmensname) entsteht mit dem Beginn des rechtmäßigen Gebrauchs der Firma im Geschäftsverkehr. Ist ein Begriff sowohl namens- als auch markenrechtlich geschützt, so genießt das Markenrecht Vorrang. In Bezug auf Domainnamen kommt daher Marken eine höhere Bedeutung zu. Aber auch Privatpersonen stehen nicht gänzlich schutzlos dar, da bei ihnen das Namensrecht zur Anwendung kommt. Nach § 12 BGB sind sowohl Namen juristischer Personen als auch natürlicher Personen sowie auch solche von Städten, Gemeinden, Bundesländern etc. umfasst.

Übrigens: Die Wirkung des Namensrechts ist keine „Einbahnstraße“. So kann sich also z.B. aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf einen Domainnamen ergeben. Andererseits kann die Nutzung einer Domain zum Nutzungsrecht des bestimmten Namens führen.

Eine unzulässige Namensanmaßung liegt dann vor, wenn sich z.B. Herr Frank Schmitz die Domain „ramon-reichstein.de“ sichern würde. Zusätzlich wird jedoch das Vorliegen einer so genannten Zuordnungsverwirrung gefordert. Bei der Registrierung eines fremden Namens als Domain kann dies jedoch in aller Regel angenommen werden. Bereits durch die Registrierung einer Domain kann die Verletzung fremder Namensrechte begangen werden; es kommt insoweit nicht erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Domainnutzung an.

Streiten sich zwei gleichnamige Personen um eine Domain, die ihnen generell beiden zustehen würde, findet eine doppelte Anwendung des Prioritätsgrundsatzes statt:

  • Prüfung, wer die älteren Rechte an dem Namen hat
  • Prüfung, wer zuerst die Registrierung der Domain vorgenommen hat

Und ganz ausnahmsweise kann auch noch die Besuchererwartung herangezogen werden, wie es der BGH in seiner „shell.de“-Entscheidung getan hat.

Die möglichen Ansprüche aus § 12 BGB sind insbesondere

  • Unterlassung,
  • Beseitigung oder auch
  • Schadensersatz.

Ein direkter Anspruch auf Übertragung einer Domain besteht hingegen nicht. Dies liegt u.a. daran, dass an der Übertragung notwendigerweise ein Dritter, nämlich die zuständige Domainverwaltungsstelle, mitwirken muss. Im Falle eines Rechtsstreits sollte daher frühzeitig über einen DISPUTE-Antrag nachgedacht werden. Mit dessen Hilfe sichert man die betreffende Domain bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor der Vergabe an Dritte.

2.3 Markenrecht

Es sei vorab angemerkt, dass das Markenrecht nur im geschäftlichen Umfeld greift, sodass Privatpersonen die Vorschriften des Markengesetzes (MarkenG) nicht beachten müssen.

Aber wie entsteht nun so eine Marke? Im Unterschied zum Urheberrecht entsteht sie regelmäßig nicht kraft Gesetzes (nur in bestimmten Ausnahmefällen), sondern durch Eintragung in das Markenregister. Es muss also zunächst einmal ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dazu ist ein entsprechendes Formular auszufüllen und ein Klassenverzeichnis zu erstellen. Beides muss z.B. für deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Im Klassenverzeichnis wird festgelegt, für welche Bereiche, also für welche Arten von Waren oder Dienstleistungen (die so genannten Klassen), die Marke angemeldet werden soll. Für die Anmeldung fallen Gebühren an, die ebenfalls beim DPMA zu entrichten sind.

Außerdem müssen natürlich auch noch die materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Markeneintragung gegeben sein. Das bedeutet, dass...