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Von Rom nach Amsterdam - Die Metamorphosen des Geschlechts in der Europäischen Union

Theresa Wobbe, Ingrid Biermann

 

Verlag VS Verlag für Sozialwissenschaften (GWV), 2009

ISBN 9783531914442 , 212 Seiten

Format PDF, OL

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33,26 EUR

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Sechstes Kapitel (S. 151-152)

Theresa Wobbe und Ingrid Biermann

Die Neuausrichtung von Amsterdam: Neuformatierungen der Geschlechtergleichheit und die Ausweitung des Diskriminierungsverbots

EU law has proved an ideal vehicle for upholding the principle of sex equality, in part at least because of the EU’s undoubted potential for growth. That growth has taken place, and continues to occur, in a number of different ways.
Evelyn Ellis

Einleitung

In diesem Kapitel behandeln wir die neue Qualität der Gleichberechtigungsnormen im Kontext des Amsterdamer Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV 1997). Dieser Vertrag ist die Fortführung des EUV, der ab 1996 eine Revision der bis dahin gesammelten Erfahrungen vorsieht (Art N, Abs. 2).

Hiermit sind wir bei der letzten Station unserer Untersuchung angelangt, am Ende eines Prozesses, der sich vom gleichen Lohn bis zu den Prinzipien der Frauen- und Menschenrechte erstreckt. Auf dem Weg von Rom nach Amsterdam wandeln sich die Geschlechternormen – so wie sich auch das supranationale System in dieser Zeitspanne verändert hat. Als die Idee der Lohngleichheit in den 1950er Jahren mit der EWG entsteht, ist diese in die Umbrüche des internationalen Systems und die Polarisierung des Ost-West-Konflikts eingebunden. Am Ende des Jahrhunderts sind die stabilen Umweltverhältnisse dieser Nachkriegsordnung entfallen und die politische Landkarte auf dem europäischen Kontinent wird neu gestaltet. Als Währungs- und Wirtschaftsunion erweitert sich die EU auf 25 Mitglieder und mit dieser größten Erweiterung ihrer Geschichte wächst die soziale und kulturelle Komplexität des Binnenmarktes. Diese Neukonfiguration manifestiert sich rechtlich im Vertragswerk von Amsterdam (1997).

Vierzig Jahre nach den Gründungsverträgen erfolgt hiermit erstmals (wieder) eine primärrechtliche Absicherung der Gleichberechtigungsnormen (vgl. Ellis 2005: 119ff., Graig/De Búrca 2008: 874ff.). Das veränderte Arrangement des Vertrags und seine neue Zählung weisen bereits darauf hin: Der Art. 119 EWGV wird als Art. 141 EGV geführt und wächst auf vier Absätze an. Wenn wir diesen Vertrag aufschlagen, ist die Gleichstellung bereits zu Beginn unter den ersten Artikeln als allgemeine Aufgabe der Gemeinschaft zu entdecken (Art. 2 EGV).2 Die EU etabliert sich hiermit in Europa als Trendsetter des Gender Mainstreaming, welches auf die Geschlechterpolitik als Querschnittsaufgabe zielt.

Dieses in Zusammenhang mit der UN-Weltfrauendekade entstandene Konzept wird durch den EGV erstmals in die europäische Region transferiert. Der zweite Meilenstein besteht in der Reformulierung des Art. 119 als Art. 141 (EGV). Die Lohngleichheit wird erweitert auf die Förderung der Gleichstellung und die positiven Maßnahmen zum Abbau der Geschlechterungleichheit. Schließlich wird drittens das Geschlecht zusammen mit weiteren Kategorien, nämlich der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung unter Diskriminierungsschutz gestellt (Art. 13 EGV).

Der Vertrag spezifiziert das Grundrecht auf Diskriminierungsschutz erstmals für verschiedene Benachteiligungsdimensionen und sieht dafür die Konkretisierung von Maßnahmen vor. Für unsere Frage nach der Metamorphose des Geschlechts markiert der Amsterdamer Vertrag einen interessanten Wendepunkt. Gleichberechtigungsnormen werden jetzt in den Rang von Gemeinschaftsaufgaben erhoben und die Geschlechterpolitik wird als umfassendes Politikfeld inthronisiert. Zum anderen wird die Gleichbehandlung als Menschenrecht im Binnenmarkt abgesichert, wobei das Geschlecht als ein Benachteiligungsgrund neben anderen steht. Wir fragen im Folgenden, inwiefern diese institutionelle Veränderung durch interne sowie globale Einflüsse bestimmt ist, und ob die Antidiskriminierungsrichtlinien auf eine neue Rahmung der Geschlechtergleichheit verweisen.