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Betriebsausgaben von A-Z

Elmar Goldstein

 

Verlag Haufe Verlag, 2010

ISBN 9783648015001 , 313 Seiten

Format ePUB

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35,99 EUR

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BEGRIFFBetriebe benötigen für die Herstellung von Waren oder Dienstleistungen Sachgüter. Solche Güter, die länger als ein Jahr genutzt werden können, wie etwa Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge oder auch die Büroeinrichtung, können nicht sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben komplett geltend gemacht werden. Sie werden abgeschrieben, d. h. die entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden entsprechend der Abnutzung (Absetzung für Abnutzung - AfA) auf verschiedene Jahre verteilt und mindern in diesen Jahren anteilig den Gewinn. Für die Bestimmung des Umfangs der Abschreibung gibt es verschiedene Verfahren, die im Steuerrecht geregelt sind.Vgl. auch: ? Abschreibungen: lineare, degressive, außerplanmäßige, Gebäudeabschreibungen, ? Immaterielle Wirtschaftsgüter, Abschreibungen, ? Mittelstandsabschreibungen- Grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts sowie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts.- Bei den Anschaffungskosten werden neben dem Anschaffungspreis des erworbenen Wirtschaftsguts Anschaffungsnebenkosten z. B. für Transportkosten, Versicherungen, Provisionen u. Ä. dem Preis zugerechnet. Preisminderungen müssen wie etwa Rabatte oder Skonti abgezogen werden, ebenso wie die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer bereits abgezogen ist.- Stellt ein Unternehmen die von ihm genutzten Sachgüter selbst her, so werden die Herstellungskosten als Basis für die Absetzung für Abnutzung (AfA) genommen. Zu den Herstellungskosten rechnen insbesondere die Materialkosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Kosten der Fertigung durch die Beschäftigten (v. a. Löhne), anteilige Gemeinkosten für Fertigung, Lager, Betriebsräume, Transport usw. sowie anteilige Verwaltungskosten. Diese Kosten werden entsprechend einem Schlüssel anteilig auf die Produkte umgelegt, wobei die Aufteilung etwa mithilfe eines Betriebsabrechnungsbogens erfolgt.- Grundlegend bei der Berechnung der Abschreibung sind die unterschiedlichen Sätze für bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung), Gebäude (hier gelten eigene Regeln) und unbewegliche Wirtschaftsgüter wie etwa Rechte (z. B. Außenanlagen, Betriebsanlagen) und andere immaterielle Wirtschaftsgüter.- Die genaue Höhe der Abschreibung ergibt sich neben den Kosten des Wirtschaftsguts (Abschreibungsvolumen) im Regelfall aus den sog. AfA-Tabellen (s. Anhang), in denen jeweils für die Anlagegüter die gewöhnliche Nutzungsdauer festgelegt ist, dem Abschreibungsbeginn sowie aus der Abschreibungsmethode, die in den jeweils gültigen Steuergesetzen geregelt ist. Da eine höhere oder niedrigere AfA die Steuerlast eines Unternehmens bestimmt, werden entsprechend den wirtschaftspolitischen Zielen gelegentlich die AfA-Sätze verändert.- Die Abschreibung mindert den zu versteuernden Gewinn. Allerdings ist es besser, Erhaltungsaufwand für ein Wirtschaftsgut sofort zu 100 % als Betriebsausgaben absetzen zu können, als es über die Nutzungsdauer verteilt über Jahre abzusetzen.- Abzugsberechtigt ist immer derjenige, der wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist.Der Vorsteuerabzug ist generell schon bei Anschaffung/Herstellung zulässig, wenn die Umsatzsteuer der abzuschreibenden Wirtschaftsgüter auf der Rechnung ausgewiesen ist. Aus der Abschreibung gibt es keinen Vorsteuerabzug.