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Die Besteuerung von Reiseanbietern. Reiseleistungen in umsatzsteuerlichen Reihengeschäften

Robert Morgner

 

Verlag Diplomica Verlag GmbH, 2008

ISBN 9783836618434 , 176 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz frei

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"Kapitel 4.4.2 Nachweis der Steuerbefreiung

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 UStG hat der Reiseunternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen. Aufgrund der Ermächtigung in § 25 Abs. 2 Satz 3 UStG hat das BMF die Einzelheiten des Nachweises in § 72 UStDV geregelt. Danach hat der Unternehmer Leistungen, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind, buchmäßig nachzuweisen. Der Buchnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Ist er nicht erbracht, so kann die Steuerbefeiung nicht gewährt werden, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen muss der Reiseunternehmer Folgendes aufzeichnen:

• die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,
• den Tag der Leistung,
• die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 2 UStG und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge,
• den vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag,
• die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

Die Aufzeichnungspflichten gelten grundsätzlich für jede einzelne Leistung, die der Unternehmer gegenüber dem einzelnen Reisenden erbringt. Durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 UStDV ist ersichtlich, dass der Buchnachweis wie bei Ausfuhrlieferungen im Geltungsbereich der UStDV zu erbringen ist. Das heißt, dass alle Aufzeichnungen im Inland geführt und dort aufbewahrt werden müssen. Die Verwaltung hat in Ausnahmefällen dahingehende Erleichterungen zugelassen. Die Aufzeichnungen müssen laufend und unmittelbar nach dem jeweiligen Umsatz getätigt werden, sodass der Buchnachweis jederzeit eindeutig und leicht nachprüfbar ist. Zusätzlich gelten die Ordnungsvorschriften für die Buchführung. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen muss somit durch Belege nachgewiesen sein. Da kein ausdrücklicher Hinweis über die Führung eines Belegnachweises besteht, gibt es keine Regelungen darüber, wie entsprechende Belege zu führen sind. Die Aufzählung des § 72 Abs. 2 UStDV ist eine Sollvorschrift. Der Nachweis kann folglich auch in anderer Weise geführt werden. Dennoch müssen sich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hieran leicht und eindeutig prüfen lassen. Da sich die Aufzeichnungspflichten über die Steuerbefreiung mit denen des § 25 Abs. 5 UStG teilweise decken, kann der Buchnachweis auch unter Zuhilfenahme der in der Buchführung ohnehin schon vorhandenen Angaben erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Sie beträgt zehn Jahre. Ermittelt der Reiseunternehmer die Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 3 Abs. 3 UStG, so gelten die Aufzeichnungspflichten entsprechend."