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Die Kaufuntersuchung des Pferdes - Medizinischer und juristischer Leitfaden

Jürgen Althaus, Hermann Josef Genn

 

Verlag Schlütersche, 2011

ISBN 9783842683273 , 120 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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2 Rechtliche Grundlagen des Pferdekaufs (S. 5-6)

2.1 Überblick

Die in dem vorausgehenden Kapitel beschriebene Zunahme der Anzahl von tierärztlichen Kaufuntersuchungen hat nicht nur mit der beschriebenen Wertsteigerung der Pferde zu tun. Ein weiterer Grund besteht in der gewährleistungsrechtlichen Situation des Kaufrechts.

Nachdem die kaiserliche »Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehkauf« über einen Zeitraum von etwa 100 Jahren die Viehmängel im Einzelnen auflistete (Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische Augenentzündung und Koppen) und die Grundlage für Gewährleistungsansprüche darstellte, hat sich die Rechtslage gerade beim Pferdekauf nach der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 in erheblichem Maße verändert.

Zunächst werden seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01. 01. 2002 auch Tiere – somit auch Pferde – als »Sachen« behandelt. Der Käufer kann also unter denselben Voraussetzungen und mit der gleichen Wirkung Rechte geltend machen wie der Käufer von Gebrauchsgegenständen.

2.2 Der Begriff des Mangels


Während nach der bis zur Schuldrechtsreform geltenden Rechtslage die Hauptpflicht des Verkäufers insbesondere darin bestand, dem Verkäufer die Sache zu übereignen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, bestehen nach der aktuellen Rechtslage darüber hinaus weitere wichtige und relevante Pflichten.

So ist der Verkäufer neben der Pflicht zur Übergabe der Sache und der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums verantwortlich, die Sache – also hier das Pferd – »mängelfrei« zu liefern. Letztere Pflicht bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber für jeden Mangel haftet. Hat die Sache gleichwohl einen Mangel, so stellt deren Lieferung eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar.

Für die Beantwortung der Frage, wann ein Pferd frei von Sachmängeln ist, wird regelmäßig ein Dreistufenschema herangezogen. Dieses Drei-Stufen-Schema orientiert sich an dem Begriff des (Sach-)Mangels des § 434 BGB. Dort heißt es: »Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.«

Danach ist zunächst zu prüfen, welche Beschaffenheit die Kaufvertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Das Pferd gilt sodann als mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Übergabe die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist (z.B. Gesundheitszustand, Rittigkeit, Abstammung, Zuchttauglichkeit, Verladefromm, Ausbildungsstand, Turniererfolge, Geländesicherheit) (Stufe 1).