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Legasthenie - Leitfaden für die Praxis

Andreas Warnke, Uwe Hemminger, Ellen Roth

 

Verlag Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2002

ISBN 9783840914973 , 132 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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17,99 EUR

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6 Schulrechtliche Regelungen und Begutachtung – „Legasthenie-Erlasse" (S. 73-74)

Für die Bundesrepublik gilt länderübergreifend die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 20. 04. 1978. Die meisten Bundesländer haben daraus kultusministerielle Verordnungen zur Förderung von Kindern mit Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Schreibens und Rechnens abgeleitet.

Die in den einzelnen Bundesländern aktuell geltenden Richtlinien („Legasthenieerlasse") sind von den Schul- bzw. Kultusministerien der einzelnen Länder und auch über den Bundesverband Legasthenie (Königstr. 32, 30175 Hannover, Tel. 05 11 / 31 87 38, Fax. 05 11 / 31 87 39, homepage: www.legasthenie.net) bzw. seine Orts- und Landesverbände zu erfahren.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben gegenwärtig keine spezifischen Erlasse. In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Freiburg und Karlsruhe gibt es für Kinder mit extremer Lese-Rechtschreibstörung sog. „LRS-Klassen". In Hamburg hat der Senat Empfehlungen für die Schulen herausgegeben mit dem Ziel, dass allen Grundschulkindern, die in Lese- und Rechtschreibverfahren nicht über einen Prozentrang von 5 hinauskommen, schulischen Fördermaßnahmen zugeführt werden.

Die „Legasthenieerlasse" (Verordnungen oder Bekanntmachungen) der einzelnen Bundesländer sehen vor, dass bei „anerkannter Legasthenie" Dikate nicht benotet werden, wenn die Note schlechter als ausreichend ist und Rechtschreibfehler nicht nachteilig in die Notenbewertung einbezogen werden, wenn die Rechtschreibung selbst nicht Prüfungsgegenstand ist.

Die Lese-Rechtschreibstörung darf kein ausschließlicher Grund für eine Nichtversetzung sein und auch nicht den Übergang in eine weiterführende Schule verhindern. Zur innerschulischen Hilfe werden Förderkurse vorgeschlagen. Lehrerfortbildungen sind dazu eingerichtet. In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein spezifi- sches Weiterbildungs-Curriculum für Lehrer, die sich für die pädagogische Betreuung von Kindern mit Lese-Rechtschreibstörung besonders qualifizieren, entwickelt (Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern, 1998). Ein „Ländervergleich" hinsichtlich des Legasthenieerlasses lässt folgende zusammenfassende Feststellung zu.

6.1 Hessen: Richtlinien zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben

Feststellung

Der Klassenlehrer oder Fachlehrer für Deutsch ist in der Grundstufe für die Feststellung besonderer Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten verantwortlich. Gezielte Untersuchungen sind – falls der Klassenlehrer oder Fachlehrer nicht dazu in Lage ist – von fachkundigen Lehrern (Förderkurslehrer, Sonderschullehrer), ggf. von den Schulpsychologen und/oder Schularzt durchzuführen. In besonderen Fällen kann den Erziehungsberechtigten empfohlen werden, ohrenärztliche, augenärztliche und andere fachärztliche Spezialuntersuchungen durchführen zu lassen.

Ausgenommen sind:

– Schüler, bei denen eine umfassende Lernbehinderung oder eine geistige Behinderung vorliegt.

– Schüler, deren besondere Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderung einen hinreichenden Schriftspracherwerb erschwert.

– Schüler anderer Muttersprache, deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.

Leistungsbewertung

Keine Leistungsbewertung erfolgt bis zur Jahrgangsstufe 10. Schriftliche Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit (z. B. Diktate) werden nicht benotet. Es sei denn, der Schüler hat eine mindestens mit der Note „ausreichend" zu bewertende Leistung erbracht. Bei anderen schriftlichen Arbeiten werden die Fehler der Rechtschreibung nicht mitbewertet. Dies gilt auch für die Fremdsprachen.

Die Zeugnisnoten im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen enthalten keine Bewertung von Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben. Eine entsprechende verbale Aussage erfolgt im Zeugnis unter „Bemerkungen". Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben sind allein kein hinreichender Grund für eine Nichtversetzung, die Einweisung in eine Sonderschule oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule. Abgangs- und Abschlusszeugnis werden nach den für alle Schüler geltenden Bestimmungen erteilt.