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Brandschutz und Baurecht (E-Book) - Rechtssichere Beurteilung von Neubau und Bestand

Stefan Koch

 

Verlag Feuertrutz Verlag, 2011

ISBN 9783862351473 , 303 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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49,00 EUR


 

4 Rechtsschutz (S. 117-118)

Dieses Kapitel enthält einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bauherrn gegen brandschutzrechtliche Anforderungen in der Baugenehmigung. Sofern nach dem jeweiligen Landesrecht der erfolglose Abschluss eines Vorverfahrens Voraussetzung für eine Klage vor dem VG ist, muss gegen die Baugenehmigung zunächst Widerspruch erhoben werden. In Nordrhein-Westfalen ist ein Widerspruchsverfahren gegen Baugenehmigungen derzeit nicht vorgesehen, wenn die Ablehnung der Baugenehmigung in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2012 bekannt gegeben worden ist. (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 JustG NRW) Dies gilt gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 JustG NRW auch, wenn sich Nachbarn gegen den Erlass einer Baugenehmigung wenden.

Im Übrigen sind für den gerichtlichen Rechtsschutz die in der VwGO vorgesehenen Klagearten und deren Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgebend, die an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden können. Für den Bauherrn können folgende Konstellationen (ausführlich behandelt in den Punkten 4.1 bis 4.4 in diesem Kapitel) Anlass sein, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen:

? Der Bauherr beantragt eine Baugenehmigung, die Baubehörde reagiert jedoch nicht bzw. nicht in angemessener Zeit (Punkt 4.1).
? Die Baubehörde verweigert die Erteilung einer beantragten Baugenehmigung (Punkt 4.2).
? Die Baubehörde erteilt die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen (Punkt 4.3).
? Die Baubehörde genehmigt ein Vorhaben mit einer modifizierenden Auflage (Punkt 4.4).

4.1 Klage auf Erteilung der Baugenehmigung bei Untätigkeit der Genehmigungsbehörde

Gemäß § 72 Abs. 1 MBO hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (siehe Punkt 2.3 in diesem Teil des Werkes). Häufig kann jedoch im Baugenehmigungsverfahren mit der Bauaufsicht keine Einigung über den erforderlichen Umfang etwa von Brandschutzvorkehrungen erzielt werden. Dadurch können langwierige Verzögerungen des Verfahrens entstehen.

Erfolgt die Prüfung des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen, stellt sich diese Frage regelmäßig nicht. Rechtsbehelfe gegen die Prüfung des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen sind nicht gegeben und auch nicht erforderlich. § 75 VwGO gibt dem Kläger die Möglichkeit, bei Untätigkeit der Behörde die Erteilung der Baugenehmigung gerichtlich zu erzwingen. Statthafte Klageart ist in dieser Konstellation die Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage. Im Gerichtsverfahren würde der Kläger beantragen: „… die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Bauantrag vom … für die Errichtung eines … auf dem Grundstück … eine Baugenehmigung zu erteilen.“

Richtiger Kläger ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung immer der Bauherr, auch wenn das Baugrundstück nicht in seinem Eigentum steht. Ggf. muss der Bauherr gegenüber dem Gericht jedoch nachweisen, dass er zur Stellung des Bauantrags ermächtigt war. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 75 VwGO entbehrlich. Voraussetzung ist lediglich, dass über den Bauantrag „in angemessener Frist ohne sachlichen Grund“ nicht entschieden wurde. Ein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Bauantrags kann in unvollständigen bzw. nicht prüffähigen Bauvorlagen bestehen. Dabei ist häufig die angebliche Unvollständigkeit, d.h. das Fehlen eines bearbeitungsfähigen Brandschutzkonzeptes, der Anlass für die Verzögerung."