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Holding und Beteiligung - Die Organschaft im Steuer- und Gesellschaftsrecht

Alexander Kirchner, Christoph Torwegge, Henning H. Rüth

 

Verlag Gabler Verlag, 2009

ISBN 9783834980502 , 160 Seiten

Format PDF

Kopierschutz Wasserzeichen

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59,99 EUR


 

§ 2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht (S. 67-68)

A. Einführung

I. Allgemeines


Holdingstrukturen im Allgemeinen können in ganz vielfältiger Art begründet werden und bestehen. Grundsätzlich versteht man unter einer Holding eine natürliche Person oder Gesellschaft beliebiger Rechtsform, die Beteiligungen hält, selbst aber keine produktive Tätigkeit ausübt. Nimmt sie keinen Einfluss auf die laufende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft en, an denen Beteiligungen bestehen, nennt man sie vermögensverwaltend, anderenfalls ist es eine geschäftsleitende Holding.

Sehr nah stehen die Beteiligungskonstellationen einer Konzernstruktur, die sich lediglich dadurch unterscheidet, dass die Konzern-Muttergesellschaft regelmäßig selbst produktiv tätig ist.

Gemeinsam ist den Strukturen stets, dass Gesellschaftsbeteiligungen vorhanden sind, die je nach Größe des Gesellschaftsanteils einen mehr oder weniger großen Gesellschaftereinfluss gewähren. Davon abhängig ist es, ob man von einer Organschaft im steuerlichen Sinne sprechen kann.

Konzern- und Holdingstrukturen – und somit Organschaft en im weiteren Sinne – bestehen im Wirtschaftsleben seit „Urzeiten“ und auch im deutschen Steuerrecht sind sie seit jeher bekannt. Dabei ist der Begriff „Organschaft “stetiger Veränderung unterworfen in Bezug auf die mit ihm verknüpften Folgen.

Es ist heute kaum noch vorstellbar, dass die einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Organschaft einst als Produkt der Rechtsfortbildung entstand. Sie erfuhr aber – nach deutlicher Mahnung des Bundesfinanzhofs an den Gesetzgeber – eine Grundlage im Gesetz mit § 7a KStG a.F.

Seit 1969 ist die körperschaftsteuerliche Organschaft gesetzlich geregelt, zuvor war sie durch Richterrecht anerkannt. Und bereits im Jahre 1909 erkannte das damals dafür zuständige preußische Oberwaltungsgericht für Recht, dass es eine gewerbesteuerliche Organschaft geben müsse, indem eine juristische Person wie ein Angestellter für eine andere Person tätig werden könne. Seit 1936 gibt es die gewerbesteuerliche Organschaft durch gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 2 GewStG.

Stets liegt einer Organschaft im Ertragsteuerrecht die wirtschaftliche Unselbständigkeit zugrunde, die durch rechtliche, faktische und wirtschaftliche Unselbständigkeit geprägt ist. Letztlich geht es um die steuerliche Betrachtung von Konzernstrukturen bzw. Holdingstrukturen. Einige dieser besonderen Gesellschaftsstrukturen sind gewissermaßen privilegiert, indem sie eine steuerliche Sonderbehandlung erfahren, mithin die Steuersystematik durchbrochen wird. Dabei handelt es sich regelmäßig nicht (mehr) um Privilegien in Form von Steuervergünstigungen, sondern um „Systembrüche“, um steuerlich nicht gewollte und wirtschaftlich unzumutbare Folgen zu vermeiden.

Hintergrund der steuerlichen Organschaft war es dabei immer, dass die Verbindung zwischen zwei selbständigen Subjekten des Wirtschaftslebens so ausgestaltet war, dass sie steuerlich betrachtet eine Einheit bilden. Diese steuerliche Einheit ist vonnöten, um die zutreffende Gewinnermittlung innerhalb des Organkreises zu bewirken und eine „echte“ Doppelbesteuerung desselben Gewinns zu vermeiden.

In der historischen Entwicklung war es zunächst gleichgültig, welche Personen oder Gesellschaft en an einer Organschaft beteiligt waren. Denn auch die „einkommensteuerliche Organschaft “ war anerkannt, bei der ein Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft mit einer von ihm / ihr beherrschten GmbH einen Gewinn-/Verlustabführungsvertrag geschlossen hatte. Da es aber an einer gesetzlichen Regelung fehlte, lehnte der Bundesfinanzhof diese steuerliche Konstruktion nach einiger Zeit ab.

Nunmehr gibt es die Organschaft im Ertragsteuerrecht nur noch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Die steuerlichen Folgen von Organschaft en bzw. ganz allgemein von Holdingstrukturen finden sich daher im System der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Dabei treten einige besondere Folgen nur bei Vorliegen recht enger und formal zwingend zu beachtender Voraussetzungen ein.