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Bilanzierung intensiv - Veranlagungszeitraum 2008 und 2009

Jürgen Hegemann, Steuerberater

 

Verlag Gabler Verlag, 2009

ISBN 9783834982148 , 249 Seiten

2. Auflage

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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40,46 EUR


 

Vorwort (S. 5)

„Yes we can!" Klappe die Zweite zur Steuerpraxis: Bilanzierung intensiv. Nachdem zu Beginn des VZ 2009 die Änderungen der Einkommensteuer unsere tägliche Praxis geprägt haben, stehen nunmehr die Änderungen im Bereich der Finanzbuchhaltungs- und Jahresabschlussarbeiten an. Viele Urteile des BFH oder der Finanzgerichte beschäftigten sich mit der ordnungsgemäßen Behandlung von Immobilien. Neben dem betriebsbereiten Zustand stand zum ersten Mal der Begriff Schönheitsreparatur in Abgrenzung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beim Finanzgericht Baden-Württemberg „vor Gericht".

Der Praktiker muss diese Rechtssprechung bis zur endgültigen Entscheidung im Revisionsverfahren bei der täglichen Arbeit beachten. Die Richter hatten auch zu entscheiden, wie die Einbringung einer Immobilie aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen bewertet und sodann abgeschrieben wird. In diesem Bereich weicht die Vorgehensweise erheblich von der Einkommensteuerrichtlinie ab. Der alte und neue § 7g EStG prägt zurzeit die tägliche Arbeit. Dabei sind für Altfälle die Urteile genauso beachtenswert wie für die zukünftige Nutzung des Investitionsabzugsbetrags. Durch einen neuen Anwendungserlass, welcher sich durch eine sehr hohe Praktikabilität auszeichnet, wurde die Berechnung der Dienstjubiläumszuwendungsrückstellung von Seiten der Finanzveraltung erläutert.

Der Praktiker freut sich über die leichte und sofort verständliche Berechnung nach dem Pauschalwertverfahren. Besondere Aufmerksamkeit muss dem Kapitel Eigenverbrauch/unentgeltliche Wertabgabe gewidmet werden. Seit 2002 wird die sog. Billigkeitsregelung bei Verfügbarkeit mehrerer betrieblicher Kfz genutzt. Die 1 %-Regel bestimmt sich bei Ausschluss einer privaten Mitbenutzung von Personen der Privatsphäre nur nach dem 1 %-Wert des höchsten Bruttolistenneupreises. Diese Vorgehensweise wurde durch das Finanzgericht als nicht gesetzeskonform erachtet. DesWeiteren sind die Urteile zur Abgrenzung eines Pkw von einem Lkw, für den keine 1 %-Regel anzuwenden ist, beachtenswert. Bei den nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen, berechnet bei Mitunternehmerschaften, hat die Finanzverwaltung eine großzügige Übergangsregelung mittels Anwendungserlass bekannt gegeben.

Der Praktiker freut sich, die Altjahre nicht „aufrollen" zu müssen. In unserer Ausarbeitung haben wir durch unterschiedliche Beispiele verschiedene Anwendungsprobleme dargestellt. Das Kapital „Bilanzberichtigung/Bilanzänderung" eröffnet neue Beratungsaspekte. Zur Vermeidung eines Mehrgewinns können sowohl Sonderabschreibungen als auch bisher nicht ordnungsgemäß vernachlässigte Rückstellungen, welche durch die Rechtssprechungsänderung nunmehr zu einer Pflicht wurden, in das Betriebsprüfungsjahr mittels Antrag „verschoben werden".