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Die (Teil-) Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Verfassungsrechtliche Bedenken

Die (Teil-) Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Verfassungsrechtliche Bedenken

Melina Bernardini

 

Verlag GRIN Verlag , 2021

ISBN 9783346477354 , 10 Seiten

Format PDF

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Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Bonn früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, in welcher Hinsicht die Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags verfassungsrechtliche Bedenken aufweist. Um diese Frage beantworten zu können, wird zunächst die Entstehung des Solidaritätszuschlages dargestellt, gefolgt mit den Gründen zur vollständigen Abschaffung desselben und dem neuen Koalitionsvertrag ab 2021. Aufbauend auf diese Grundlage an Informationen wird die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung geprüft. Diese Prüfung erfolgt unter den Aspekten der finanzverfassungsrechtlichen Regelungen, des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG. Nach Darlegung der einzelnen Bedenken folgt jeweils ein Ergebnis beruhend auf verfassungsrechtlicher Grundlage. Durch Einführung des Solidaritätszuschlags sollte die Wiedervereinigung der deutschen Einheit finanziert werden. Dieser wurde zunächst auf ein Jahr befristet angesetzt und durch neue Rechtsprechung seitdem fortgeführt. Der Solidaritätszuschlag wird gem. Art. 106 Abs. 1 Nr.6 GG einer Ergänzungsabgabe zugeordnet. Es wird angenommen, dass für die Erhebung der Steuer ein bestimmter notwendiger Finanzierungsbedarf auf Ebene des Bundes vorhanden sein muss. Aufgrund dessen wird seit längerer Zeit in Frage gestellt, ob die Voraussetzungen einer Ergänzungsabgabe bei dem Solidaritätszuschlag noch vorliegen. In einem Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD wird beabsichtigt, den Solidaritätszuschlag teilweise abzuschaffen. Es wird vorgesehen, dass die Bevölkerung mit unterem und mittlerem Einkommen von dem Solidaritätszuschlag entlastet wird, hingegen die oberen Einkommensgruppen weiterhin die volle Höhe zahlen sollen.