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Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO. - Zur Begrenzung des Kreises der Geförderten anhand personenbezogener Merkmale.

Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO. - Zur Begrenzung des Kreises der Geförderten anhand personenbezogener Merkmale.

Philipp Streckenbach

 

Verlag Duncker & Humblot GmbH, 2021

ISBN 9783428583164 , 210 Seiten

Format PDF

Kopierschutz Wasserzeichen

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Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen können nur dann gemeinnützig sein, wenn sie die Allgemeinheit fördern. Der Autor widmet sich der Frage, ob ein Verein, eine Stiftung oder eine andere Einrichtung auch dann die Allgemeinheit fördert und damit gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn sein kann, wenn sie nur die Angehörigen eines Geschlechts fördert oder ihre Förderung von einem anderen personenbezogenen Merkmal abhängig macht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen sowie deren Sinn und Zweck lässt sich ableiten, dass gemeinnützige Einrichtungen einer strengen Gemeinwohlbindung unterliegen, die der staatlichen Bindung an das Gemeinwohl entspricht. Daraus folgt, dass gemeinnützige Einrichtungen ähnlich wie staatliche Organe an Grundrechte gebunden sind und nicht ohne ausreichende Rechtfertigung anhand des Geschlechts oder anhand eines anderen personenbezogenen Merkmals differenzieren dürfen.

Philipp Streckenbach studied law at Passau University in Germany (First State Exam 2015) and at Dundee University in the United Kingdom (LLM 2016). After his legal clerkship, during which he studied at the German University of Administrative Sciences Speyer and worked at the German Embassy in Nairobi, he pursued his doctorate at Passau University and worked as a lawyer specialised in tax law in Mannheim. Since 2020, he works for the German Customs administration.