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EXPRESS Pflegewissen Altenpflege

Susanne Andreae

 

Verlag Georg Thieme Verlag KG, 2009

ISBN 9783131509611 , 536 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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11 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken (S. 194-195)

11.1 Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

11.1.1 Voraussetzungen für die Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte


Zur Frage, ob eine Pflegende ärztliche Aufgabenbereiche (insbesondere Injektionen, Infusionen, Blutentnahmen, Katheterisierung oder auch das Legen von Magensonden) übernehmen darf, existieren keine gesetzlichen Vorschriften, die eindeutige Antworten geben. Es besteht aber Einigkeit darin, dass das Delegieren ärztlicher Aufgaben auch von der objektiven Gefährlichkeit des Eingriffs abhängt und grundsätzlich rechtlich nur zulässig ist, wenn &, der Patient/Bewohner in die Maßnahme einwilligt, der Arzt die Maßnahme anordnet, &, die Art des Eingriffes das persönliche Handeln des Arztes nicht erfordert, &, die Pflegende zur Durchführung fähig ist und zur Durchführung bereit ist. Einwilligung und Aufklärung Wie bei jeder Heilbehandlung, die aus juristischer Sicht i.d. R. eine Körperverletzung darstellt, muss der Bewohner in die Maßnahme einwilligen und in die Bedeutung und Tragweite aufgeklärt werden.

Des Weiteren müssen ärztliche Maßnahmen immer vom Arzt verordnet worden sein. Ärztliche Anordnung Die Anordnung kann mündlich erteilt werden, auf eine schriftliche Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Die Schriftlichkeit der Anordnung sollte jedoch bei der Pflegedokumentation eine Selbstverständlichkeit sein. Grundsätzlich muss die Anordnung genaue Angaben zu Menge, Zeitpunkt und Art der Verabreichung enthalten. Persönliche Durchführung Der Arzt hat zu prüfen, ob die Maßnahme delegierbar ist, z.B. in Bezug auf den Gesundheitszustand seines Patienten und die möglichen Nebenwirkungen oder Komplikationen eines Medikaments.

Qualifikation der Pflegenden Der übertragende Arzt hat sich zu vergewissern, ob die beauftragte Pflegende über die notwendige Qualifikation verfügt. Als Nachweis reicht der Ausbildungsabschluss nicht aus, denn dieser lässt keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Können zu. Anordnungs-/ Durchführungsverantwortung Ärztliche Verordnungen fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Arztes (= Anordnungsverantwortung). Überträgt der Arzt die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme an eine Pflegende, so ergibt sich für ihn daraus auch eine grundsätzliche Durchführungsverantwortung gemäß § 831 BGB (und § 8 Abs. II S. 2 BAT für den öffentlichen Dienst).

Auswahl- und Überwachungspflicht Der anweisende Arzt haftet für seine Anweisung nur im Rahmen seiner Auswahl und Überwachungspflicht, § 831 Abs.1 S. 2 BGB. Sofern er den Ausführenden gewissenhaft ausgewählt und ausreichend überwacht hat, trägt der Handelnde die Durchführungsverantwortung. Spritzenschein Der Spritzenschein dokumentiert eine gewisse Befähigung der Pflegenden, befreit den Arzt aber nicht davon, sich von dem tatsächlichen Wissensstand der Person zu überzeugen, z.B. durch stichprobenweise Kontrollen. Der Schein dokumentiert letztlich die fehlerfreie Auswahl durch den Arzt, die Durchführungsverantwortung trägt der Handelnde. Anweisungsverhältnis Arzt – Auszubildender Die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten darf einem Auszubildenden nur zu Lernzwecken unter Aufsicht übertragen werden. Es muss eine zur Unterstützung bereitstehende Fachkraft anwesend sein.

11.1.2 Verweigerungsrecht

Der Arzt ist, wenn es um die Ausführung ärztlicher Tätigkeiten geht, Vorgesetzter des nichtärztlichen Personals. Ärztlichen Anordnungen ist demnach Folge zu leisten. Demjenigen, der die Durchführungsverantwortung hat, muss aber ein Entscheidungsspielraum, im Extremfall auch ein Verweigerungsrecht zustehen. Fühlt die Pflegende sich den berufsfremden Aufgaben subjektiv nicht gewachsen, kann sie die Ausführung ärztlicher Tätigkeiten verweigern.

Notfälle Hier besteht kein Verweigerungsrecht oder Delegationsrecht. Gemäß § 323 c StGB ist jeder verpflichtet, in Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not in dem Umfang Hilfe zu leisten, wie dies erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Dann muss die Pflegende unbestritten auch ärztliche Tätigkeiten übernehmen. Verweigerungspflicht Würde die Anordnung des Arztes erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen, muss die Pflegende die Durchführung verweigern.