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Bedeutung, Maßnahmen und Auswirkungen des gewerblichen Rechtsschutzes: Verdeutlicht am Wirken der deutschen Zollverwaltung

Ralf Petzold

 

Verlag Bachelor + Master Publishing, 2012

ISBN 9783863416560 , 36 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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19,99 EUR

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Textprobe: Kapitel 3.2.1, Tätigwerden nach der VO (EG) Nr. 1383/2003: 3.2.1.1, Anwendungsvoraussetzungen: Gemäß Art. 9 der VO (EG) Nr. 1383/2003 (PPV) kann die Zollbehörde die Überlassung der Waren aussetzen bzw. diese zurückhalten. Um entsprechend tätig werden zu können, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine in Art. 1 Abs. 1 PPV genannte Situation vorliegen. Darunter zählt u. a. Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr. Ferner muss die Ware im Verdacht stehen, geistige Eigentumsrechte zu verletzen. Zuzüglich muss ein durch die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz bewilligter Antrag des Rechtsinhabers bei den einzelnen Zollstellen vorliegen bzw. im E-Agenten für diese einsehbar sein. Einen Sonderfall stellt hierbei der Art. 4 PPV dar, nachdem die Zollbehörden auch ohne Antrag tätig werden können. Dieses Vorgehen von Amts wegen ist an einen hinreichend begründeten Verdacht der Schutzrechtsverletzung geknüpft. Dabei ist der Rechtsinhaber unverzüglich über die Zurückhaltung zu informieren. Vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an, hat dieser drei Tage Zeit einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden nach Art. 5 PPV zu stellen. Sieht er davon ab, so werden die Waren nach Verstreichen der Frist freigegeben. Ausgenommen von der Anwendung der Verordnung sind Parallelimporte und Waren, welche im nichtgewerblichen Reiseverkehr befördert werden. 3.2.1.2, Verfahren: Die VO 1383/2003 wird auch als Grenzbeschlagnahmeverordnung bezeichnet, da sie den gesamten Verlauf des Grenzbeschlagnahmeverfahrens, angefangen bei den Voraussetzungen bis zur Beendigung, regelt. Hierbei handelt es sich um ein Instrumentarium, welches den Zollbehörden erlaubt, beim Verdacht einer Schutzrechtsverletzung, die entsprechenden Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Die Grenzbeschlagnahme stellt dabei ein Verwaltungsverfahren dar, bei dem der Rechtsinhaber als ersten Schritt bei der ZGR einen Antrag gemäß Art. 5 Abs. 1 PPV auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen muss. Die ZGR verkörpert im Grenzbeschlagnahmeverfahren die bundesweite Koordinierungsstelle und stellt dadurch für die Unternehmen einen wichtigen Ansprechpartner dar. Sie verfügt über das IT-System 'E-Agent', welches Auskünfte über die einzelnen Anträge zur Grenzbeschlagnahme gibt. Darin enthalten sind Informationen zum Rechtsinhaber und seinen Rechtsvertretern, den Lizenznehmern sowie Erkennungshinweise zu Originalen und Fälschungen der Produktpalette. Über dieses Medium sind die jeweiligen Schutzrechte für die Bediensteten der einzelnen Zollämter einsehbar, wodurch diese entsprechend tätig werden können. Wird dem Antrag des Rechtsinhabers durch die ZGR stattgegeben, so ist er für ein Jahr gültig. In ihm müssen alle Angaben enthalten sein, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffende Ware zu identifizieren und eine Unterscheidung zwischen Original und Fälschung vornehmen zu können. Nach Ablauf des Antrages muss der Rechtsinhaber unaufgefordert einen Verlängerungsantrag stellen. Ein durch die ZGR positiv beschiedener Antrag verpflichtet die Zolldienststellen zum entsprechenden Tätigwerden. Werden die betreffenden Produkte des Rechtsinhabers abgefertigt, so prüfen sie das im Antrag geltend gemachte Immaterialgüterrecht und setzen die Überlassung der Waren aus, wenn der Verdacht besteht, das dieses geistige Eigentumsrecht verletzt wird. Die Entscheidungsfindung basiert dabei auf den Angaben im E-Agent. Eine vorgenommene Aussetzung der Überlassung muss unverzüglich dem Rechtsinhaber und dem Anmelder oder Besitzer der Ware mitgeteilt werden. Dies geschieht mittels Vordruck, welcher, sofern beantragt, sämtliche relevante Daten zum Empfänger, Versender, Anmelder oder Besitzer sowie Ursprung und Herkunft der Produkte beinhaltet. Desweiteren wird dem Rechtsinhaber bei entsprechendem Antrag, ein Muster der Ware zum Zweck der Analyse übermittelt. Die Zollstelle hat diese dem Empfänger zu überlassen, wenn der Rechtsinhaber nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen das vereinfachte Vernichtungsverfahren beantragt und die Verletzung seiner Schutzrechte gegenüber der Behörde anzeigt. Sind beide Voraussetzungen gegeben, so werden die betreffenden Erzeugnisse i.d.R. vom Zoll, auf Kosten des Rechtsinhabers, vernichtet. Legt der Beteiligte Widerspruch gegen die Vernichtung ein, so kann der Rechtsinhaber ein Gerichtsverfahren nach Art. 10 PPV einleiten. Dabei handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren, durch das festgestellt werden soll, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Für die Einreichung der Klageschrift durch den Rechtsinhaber wird i.d.R. von den Zollbehörden eine Fristverlängerung von maximal 10 Arbeitstagen gewährt.