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Der Vorstand einer Aktiengesellschaft - Vertrag und Haftung von Vorstandsmitgliedern

Gerd Raguß

 

Verlag Springer-Verlag, 2005

ISBN 9783540266273 , 354 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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46,99 EUR


 

5 Die Haftung des Vorstandes (S. 241-242)

5.1 Haftung und Schadensersatz

Die meisten Erwachsenen verfügen über eine private Haftpflichtversicherung, die sie vor den finanziellen Konsequenzen und der Anspruchnahme auf Schadensersatz aus Anlass eines schuldhaften Tuns oder Unterlassens im privaten Bereich schützen. Jeder der ein Kraftfahrzeug bewegt, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Werte, iiber die ein Berufstätiger im Arbeitsleben verfügt oder mit denen er umgeht, sind in der Regel weitaus größer als diejenigen, die ihm im Privatleben zur Verfiigung stehen. Jeder kann im Regelfall in der Berufswelt einen weit höheren Schaden als in seinem privaten Umfeld verursachen. Dennoch beschränkt sich die Haftpflichtversicherung auf den privaten Bereich unter Ausschluss berufsbedingt verursachter Schäden.

Während Freiberufler, Beamte und Soldaten Berufshaftpflichtversicherungen abschließen können, werden den Arbeitern und Angestellten derartige Versicherungen nicht angeboten.

Mit der Berufung zum Organ einer Gesellschaft besteht alsdann wieder die Möglichkeit der Versicherung pflichtwidrigen Handelns. Zum besseren Verständnis der Organhaftung des Vorstandes und da ein Vorstandsmitglied natürlich wissen muss, inwieweit seine Mitarbeiter haften:

5.1.1 Arbeitnehmerhaftung und Organhaftung im Vergleich

Eng verbunden mit der Arbeitnehmerhaftung war seinerzeit der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit. Friiher war bei der Haftung eines Arbeitnehmers zu unterscheiden zwischen einer privilegierten gefahrgeneigten Arbeit und sonstiger Arbeit mit voller Haftung. Diese Unterscheidung ist inzwischen aber überholt.

Für die Arbeitnehmerhaftung gilt:

1. Haftungserleichterung fur alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhaltnisses geleistet werden;

2. Abgestufte Haftung des Arbeitnehmers wie folgt:

• Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen (grobe Fahrlassigkeit ist anzunehmen bei besonders schwerwiegender und auch subjektiv unentschuldbarer Pflichtwidrigkeit, Nichteinhaltung einer Sorgfalt, die jedem eingeleuchtet hatte);

• Bei mittlerer und normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden quotal geteilt (keineswegs automatisch halftig, sondern unter Abwägung aller Umstände);

• Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht (sie liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können).