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Sozialrecht: Eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften

Nadine Alt

 

Verlag GRIN Verlag , 2006

ISBN 9783638481069 , 23 Seiten

Format PDF, ePUB

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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 13 Pukte (gut +), Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln ( ), Sprache: Deutsch, Abstract: Mehr als 10% aller Paare in Deutschland leben in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Etwa die Hälfte aller eheähnlichen Gemeinschaften münden in der Ehe. Eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau besteht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindung auszeichnet und die ein gegenseitiges Einsetzten der Partner füreinander begründet. Nach der Rechtsprechung des BverfG dürfen eheähnliche Gemeinschaften zwischen Männern und Frauen nicht besser gestellt werden, als Ehen. Auch für den sozialrechtlichen Bereich gilt, dass Ehen und Familien wegen Art.6 Abs. 1 GG nicht schlechter gestellt werden dürfen, als nicht verheiratete Lebenspartner. 'Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.' Für die Zusammenlebenden ist es von Vorteil, nicht als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft zu werden, da der Hilfebedürftige höhere Leistungen bezieht, wenn keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird. Falls einer der Partner erwerbstätig ist, kommt hinzu, dass sein Verdienst oberhalb eines niedrigen Freibetrages vom Gesamtanspruch abgezogen wird. Der erwerbstätige Partner muss somit nach § 19 SGB XII für den Lebensunterhalt des hilfebedürftigen Partners aufkommen. Wenn hingegen keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird, bekommt der Nachfragende den vollen Regelsatz und der vermögende Partner kann nicht herangezogen werden.