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Betreuung daheim - Schritt für Schritt zur legalen Pflege

Rosemarie Schön, Elisabeth Sperlich, Thomas Neumann, Michael Somlyay

 

Verlag MANZ Verlag Wien, 2014

ISBN 9783214058364 , 250 Seiten

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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16,99 EUR


 

 

 

UNSELBSTÄNDIGE BETREUER

I.      Die Regelungen des Hausbetreuungsgesetzes

DAS WESENTLICHE AUF EINEN BLICK

    Das HBeG gilt auch für unselbständige Personenbetreuer.

    Die betreuungsbedürftige Person muss grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld haben.

    Der Personenbetreuer muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.

Die Betreuung auf unselbständiger Basis kann in drei Varianten erfolgen: Die betreuungsbedürftige Person schließt selbst mit dem Personenbetreuer einen Arbeitsvertrag oder dieser wird zwischen dem Angehörigen (der zu betreuenden Person) und dem Personenbetreuer abgeschlossen. Als dritte Variante kann der Betreuungsbedürftige mit einem gemeinnützigen Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste (z.B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz u.a.) einen Vertrag schließen. Der gemeinnützige Anbieter stellt dann einen bei ihm beschäftigten Personenbetreuer entsprechend den Bedingungen des vereinbarten Vertrages mit der betreuungsbedürftigen Person zur Verfügung.

1.  Geltungsbereich

Das HBeG gilt für unselbständige Personenbetreuer bei Vorliegen der folgenden sechs Voraussetzungen:

  Es liegt ein Betreuungsverhältnis in den ab S. 69 beschriebenen Ausprägungen vor.

  Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  Die zu betreuende Person muss Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 bzw. bei einer nachweislichen Demenzerkrankung ab Pflegestufe 1 haben (siehe unten, 1.1).

  Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (14 Tage Arbeit, 14 Tage frei oder 7 Tage Arbeit, 7 Tage frei, etc., siehe S. 72, 2.).

  Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen (Mindestarbeitszeit siehe S. 72, 2.).

  Die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (siehe S. 72, 1.2).

1.1  Pflegestufen

Grundsätzlich ist Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 Voraussetzung.

a)    Wann besteht ein Pflegegeldanspruch?

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) von durchschnittlich mehr als 60 Stunden pro Monat für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben ist.

b)    Die Pflegestufen in der Übersicht

Die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Stufen wurden durch Verordnung des Sozialministeriums festgelegt. Je nach dem monatlichen Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird das Pflegegeld in sieben Stufen gewährt:

Stufe 1 € 154,20 mehr als 60 Stunden
Stufe 2 € 284,30 mehr als 85 Stunden
Stufe 3 € 442,90 mehr als 120 Stunden
Stufe 4 € 664,30 mehr als 160 Stunden

Für die Stufen 5 bis 7 müssen über einen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich hinaus noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Stufe 5 € 902,30 außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Stufe 6 € 1.260,00 Notwendigkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen-oder Fremdgefährdung gegeben ist
Stufe 7 € 1.655,80 Unmöglichkeit von zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung oder vergleichbarer Zustand

Beispiel: Bei Betreuung für An- und Auskleiden, Mobilitätshilfe, tägliche Körperpflege und Zubereitung von Mahlzeiten beträgt der Betreuungsaufwand 90 Stunden. Das entspricht der Pflegestufe 2. Um Pflegestufe 3 zu erreichen, ist ein Betreuungsaufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat notwendig. Dieser wird beispielsweise durch zusätzliche notwendige Unterstützung bei Einnehmen der Mahlzeiten erreicht.

c)    Antrag auf Pflegegeld beim Pensionsversicherungsträger einbringen

Pensions- und Rentenbezieher müssen den Antrag auf Pflegegeld bei ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger stellen: Die PVA ist zuständig für Arbeiter und Angestellte, die SVA für alle Gewerbetreibenden und Freiberufler, die SVB für Land- und Forstwirte und die VAEB für alle Arbeitnehmer bei Eisenbahnen und im Bergbau. Wird keine Pension oder Rente bezogen, ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.

d)    Demenzerkrankte

Bei Demenzerkrankung gilt das HBeG auch für zu betreuende Personen mit Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2. Als Nachweis über das Vorliegen einer Demenzerkrankung gilt eine fachärztliche Bestätigung. Diese kann durch eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder durch eine gerontopsychiatrische oder psychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz ausgestellt werden.

1.2  Was bedeutet Hausgemeinschaft?

Der unselbständige Personenbetreuer kann zu einer Anwesenheit von bis zu 21 Stunden (Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft siehe S. 72, 2.) 14 Tage durchgehend in der Wohnung der betreuungsbedürftigen Person verpflichtet werden. Die Hausgemeinschaft erfordert bei Betreuung von mehr als drei Tagen die Anmeldung durch den unselbständigen Betreuer bei der Meldebehörde (siehe S. 94, 2.2 und 189, 2.7).

Für die zu betreuende Person ergeben sich aus der Hausgemeinschaft spezifische Fürsorgepflichten, die insbesondere eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Wohnraumes für den Personenbetreuer erfordern (siehe S. 94, VI.).

2.  Arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen

DAS WESENTLICHE AUF EINEN BLICK

    Das HBeG schafft für die unselbständige Personenbetreuung arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen.

    Die Arbeitsperiode darf maximal 14 Tage dauern und an diese muss zwingend eine Freizeitphase in gleicher Höhe anschließen.

    Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche dauern.

Als allgemeine Voraussetzungen für den Geltungsbereich der Personenbetreuung wurden bereits zwei arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen dargestellt (siehe S. 69, 1.):

  Die Arbeitsperiode darf maximal 14 Tage dauern und an diese hat zwingend eine Freizeitphase in der gleichen Höhe anzuschließen. Einer 14-tägigen Arbeitsperiode muss sich eine 14-tägige Freizeitphase anschließen, einer 13-tägigen Arbeitsperiode muss sich eine 13-tägige Freizeitphase anschließen usw.

  Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen.

Hinsichtlich der besonderen arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen gelten die inhaltlichen Bestimmungen der Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten auch für jene zu Trägerorganisationen. Bei letzteren gibt es jedoch im AZG strengere Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen und bei Nichteinhalten der Arbeitszeiten sind die Strafbestimmungen ebenfalls strenger.

Für die Personenbetreuer gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGHAG (siehe S. 32, 2.). Die dort festgelegten arbeitszeitrechtlichen Regelungen verunmöglichen jedoch jede Annäherung an eine 24-Stunden-Betreuung. Daher war die gesetzliche Schaffung von arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen notwendig. Dem Praxisablauf einer 24-Stunden-Betreuung folgend wurde festgelegt, dass bestimmte Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit gelten.

Beispiel: Die betreuungsbedürftige Person benötigt in der Nacht vom Betreuer einmal eine kurze Hilfestellung von ca. einer halben Stunde, ansonsten können beide ungestört schlafen. Das HBeG sieht vor, dass nur die Zeit der kurzen Hilfestellung als Arbeitszeit gilt, der Rest ist Arbeitsbereitschaft.

Die grundsätzlichen Regelungen des HBeG sehen Folgendes vor: In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, welche die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß im Wohnraum der betreuungsbedürftigen Person oder...