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Immobilienbewertung im Kontext der IFRS - Eine deduktive und empirische Untersuchung der Vorziehenswürdigkeit alternativer Heuristiken hinsichtlich Relevanz und Zuverlässigkeit bei der Fair Value-Ermittlung von Investment Properties

Christian Huschke

 

Verlag DUV Deutscher Universitäts-Verlag, 2008

ISBN 9783835055551 , 365 Seiten

Format PDF

Kopierschutz Wasserzeichen

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56,64 EUR


 

3 Problemlösungsrahmen für die Abbildung von Investment Properties zum Fair Value -8 (S. 77-78)

3.1 Bedeutung und Eingrenzung

Wissenschaftliche Arbeiten lassen sich grundsätzlich in eher deskriptiv ausgestaltete Arbeiten (welche vorwiegend ein bestehendes System von Regeln beschreiben und kritisch hinterfragen) und normativ ausgestaltete Arbeiten unterscheiden. Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein konkretes Rechnungslegungsproblem innerhalb der IFRS, für das Lösungsansätze und/oder Handlungsempfehlungen entwickelt werden sollen. Hierzu lassen sich zwei grundlegende Vorgehensweisen, die logische Deduktion und die Induktion, unterscheiden. Logische Deduktion beschreibt die Ableitung einer Lösung aus einem zuvor gegebenen oder zu konstruierenden Bezugsrahmen durch Nachdenken. Bei der Induktion dagegen erfolgt ein Schlussfolgern der Lösung aus der Betrachtung der Realität (hier Vorgehensweise bei der Ermittlung des Fair Value in der Bewertungspraxis).

Voraussetzung für eine logisch-deduktive Ableitung einer möglichen Lösung wäre die vorherige Festlegung einer Deduktionsbasis in Gestalt eines festzulegenden Bezugsrahmens. Erfolgt eine induktive Ableitung auf Grundlage einer empirischen Untersuchung der Bewertungspraxis, so erfordert die Untersuchung selbst zwar zunächst keinen Bezugsrahmen. Eine Beurteilung der empirisch gewonnenen Erkenntnisse kann jedoch ebenfalls nur vor dem Hintergrund eines Bezugsrahmens, hier insbesondere den Anforderungen der IFRS, erfolgen.

Daher ist für beide methodischen Vorgehensweisen die Festlegung eines Bezugsrahmens, im Nachfolgenden als Problemlösungsrahmen bezeichnet, notwendig. Ausgangspunkt für eine Festlegung des Problemlösungsrahmens ist die Betrachtung möglicher Normen und Erkenntnisquellen innerhalb des Normensystems der IFRS. Gemäß IAS 8.7 sind bei der Anwendung eines Standards sämtliche relevanten Interpretationen und Umsetzungsleitlinien zu beachten. Jedoch liegen Interpretationen des SIC bzw. dessen Nachfolgeorganisation, des IFRIC416 sowie Anwendungshilfen zu IAS 40 derzeit nicht vor. Auch Gerichtsentscheidungen zur Auslegung der IFRS existieren soweit ersichtlich nicht.

Daher verbleibt als Erkenntnisquelle innerhalb der IFRS nur das IASB Framework419 sowie ggf. existierende Diskussionspapiere und Exposure Drafts. Das Framework, insbesondere die qualitativen Anforderungen nach Relevanz und Zuverlässigkeit, erhält durch die Vorgaben in IAS 8.10, welche gerade diese Anforderungen als Entscheidungsgrundlage zur Problemlösung vorgeben, zusätzliche Bestätigung. Zieht man zur Eingrenzung der möglichen Erkenntnisquellen die in IAS 8.7 ff. normierte Hermeneutik heran, so lässt sich eine Unterscheidung in berücksichtigungspflichtige und berücksichtigungsfähige Quellen vornehmen. IAS 8.11 nennt als berücksichtigungspflichtige Quellen, auf die der Normenanwender Bezug nehmen muss, zunächst andere Standards, Interpretationen und Implementierungsrichtlinien420 sowie nachrangig Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte der Jahresabschlussposten.

Diese existieren im hier betrachteten Kontext nicht. Daher verbleibt als Erkenntnisquelle innerhalb der IFRS nur das IASB Framework419 sowie ggf. existierende Diskussionspapiere und Exposure Drafts. Das Framework, insbesondere die qualitativen Anforderungen nach Relevanz und Zuverlässigkeit, erhält durch die Vorgaben in IAS 8.10, welche gerade diese Anforderungen als Entscheidungsgrundlage zur Problemlösung vorgeben, zusätzliche Bestätigung. Zieht man zur Eingrenzung der möglichen Erkenntnisquellen die in IAS 8.7 ff. normierte Hermeneutik heran, so lässt sich eine Unterscheidung in berücksichtigungspflichtige und berücksichtigungsfähige Quellen vornehmen. IAS 8.11 nennt als berücksichtigungspflichtige Quellen, auf die der Normenanwender Bezug nehmen muss, zunächst andere Standards, Interpretationen und Implementierungsrichtlinien sowie nachrangig Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte der Jahresabschlussposten.421 Diese existieren im hier betrachteten Kontext nicht.