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Gewerbliche Prozessfinanzierung und Staatliche Prozesskostenhilfe - Am Beispiel der Prozessführung durch Insolvenzverwalter

Dirk Böttger

 

Verlag Walter de Gruyter GmbH & Co.KG, 2008

ISBN 9783899495928 , 235 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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Teil D. Rechtspositionen des Prozessfinanzierers und des Insolvenzverwalters nach Vertragsschluss (S. 119-120)

Bisher wurden Fragen und Probleme im Vorfeld des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages mit einem Insolvenzverwalter erörtert. Aber auch nach Abschluss des Finanzierungsvertrages ergeben sich bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Probleme. So enthalten die Verträge beispielsweise Sicherungszessionen, um dem Finanzierer vorrangige Massegläubigerpositionen einzuräumen, eingeschränkte Kostenübernahmeklauseln, Vereinbarungen zu Querfinanzierungen und Finanzierungsandrohungen sowie Kündigungs- und Druckklauseln, deren Wirksamkeit und Rechtsfolgen nachstehend im Einzelnen zu untersuchen sind.

I. Vertraglich eingeräumte Sicherungsrechte

1. Problemstellung Zwingende


Voraussetzung für den Prozessfinanzierer ist, dass er Massegläubiger wird. Massegläubiger gem. § 53 InsO im hier maßgeblichen Sinn sind Gläubiger, deren vermögensrechtlichen Ansprüche, sog. Masseansprüche, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind409. Sie sind gem. § 53 InsO vorweg und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu befriedigen410. Erst nach deren Vorabbefriedigung ergibt sich eine bereinigte Insolvenzmasse, die den (anderen) Insolvenzgläubigern zur gemeinsamen Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht411. Diese sich insbesondere aus § 209 Ins ergebende Privilegierung von Masseverbindlichkeiten soll sicherstellen, dass Vertragspartner des Insolvenzverwalters regelmäßig mit einer ungeschmälerten Erfüllung ihrer vertraglichen Ansprüche rechnen können. Insolvenzgläubiger sind dagegen persönliche Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben, § 38 InsO. Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen gemäß §§ 174, 175

Ins zur Insolvenztabelle anmelden, um am Verteilungsverfahren teilzunehmen. Die hierfür zur Verfügung stehende Teilungsmasse ergibt sich nach Vorabbefriedigung der vorgenannten Masseverbindlichkeiten. Insolvenzgläubiger können im Regelfall nur zu einem geringen Prozentsatz ihres Anspruchs befriedigt werden, da die Teilungsmasse in der Regel nicht zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausreicht. Der Prozessfinanzierer ist unter Berücksichtigung dieser Unterscheidungskriterien mit seinem Anspruch auf Erfolgsbeteiligung (sonstiger) Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. Neumassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 Ins, falls der Finanzierungsvertrag nach bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit abgeschlossen werden sollte. Da die Massegläubiger vorab vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen sind, müssen die fälligen Masseansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, um diese, sofern sie begründet sind, vor den Ansprüchen der übrigen Insolvenzgläubiger direkt aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, ohne dass es wie bei normalen Insolvenzgläubigern eines Verteilungsverfahrens bedürfte413.

Problematisch gestaltet sich jedoch die Situation, wenn verschiedene Masseverbindlichkeiten vom Verwalter begründet wurden, die Masse aber nur noch zur teilweisen Befriedigung der Massegläubiger ausreicht. Dieses Problem verschärft sich, wenn die finanzierte Klage und der titulierte und auch vollstreckte Anspruch erst die teilweise Befriedigung der Massegläubiger ermöglicht hat und der Prozessfinanzierer sich in die Gruppe der sonstigen Massegläubiger mit seinem Erfolgshonoraranspruch einreihen muss und somit auch nur mit einer teilweisen (quotalen) Befriedigung rechnen kann.