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Legale Herrschaft nach Max Weber - Einführung in die Rechtsphilosophie

Legale Herrschaft nach Max Weber - Einführung in die Rechtsphilosophie

Julia Dziwniel

 

Verlag GRIN Verlag , 2021

ISBN 9783346378514 , 14 Seiten

Format PDF

Kopierschutz frei

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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit wird die legale Herrschaft nach Max Weber herausgearbeitet. Dafür ist es sinnvoll, zunächst einmal die Legitimitätsgeltung der Herrschaft nach Max Weber zu erläutern. Gemäß Weber ist die Herrschaft die Chance, für spezifische (oder: für alle) Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden. Dabei kann Herrschaft auf verschiedenen Motiven der Fügsamkeit beruhen. Diese können durch reine zweckrationale Interessen oder durch die bloßen Sitten bedingt sein. Das Buch 'Wirtschaft und Gesellschaft' von Max Weber, veröffentlicht im Jahr 1921 und 1922 in Tübingen, behandelt Webers Herrschaftsauffassung. Vor allem im dritten Kapitel, 'Die Typen der Herrschaft', geht er konkret auf die drei reinen Typen der Herrschaft ein. Die zentrale Frage, mit der sich Weber beschäftigt, ist die Frage nach der Legitimitätsgeltung. Dabei erweist sich die Legitimität bei der legalen Herrschaft als problematisch. Weber versucht, diesem Problem mit dem empirischen Rechtspositivismus zu begegnen. Webers Auffassung von legaler Herrschaft wird im ersten Teil der Arbeit dargestellt und mit der traditionellen und charismatischen Herrschaft verglichen. Des Weiteren werden die Konzepte Rechtspositivismus und Antipositivismus dargestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird Weber mit anderen Autoren verglichen, die ihm nahestehen. Schließlich wird die Frage beantwortet, ob die Legitimitätsgeltung bei Weber auf moralphilosophisch rechtfertigbaren Gründen beruht. Außerdem wird auf die Diskurstheorie von Jürgen Habermas eingegangen, welche diese moralphilosophische Begründung der Legitimitätsgeltung von Recht für unabdingbar hält.