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Die Zukunft der Stadtstaaten - Extreme Haushaltsnotlagen und begründete Sanierungsleistungen

Günter Dannemann, Stefan Luft

 

Verlag Kellner-Verlag, 2009

ISBN 9783939928195 , 235 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz DRM

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Gibt es einen Anspruch Bremens auf weitere Hilfe zur Fortsetzung der Sanierung? (S. 119-120)

Föderale und finanzverfassungsrechtliche Grundsatzfragen nach elf Jahren Sanierung Bremens und des Saarlandes

Matthias Stauch

I. Einleitung

Die Freie Hansestadt Bremen befindet sich in schwieriger Lage. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.1992 (BVerfGE Bd. 86, 148 ff.) ist den Ländern Bremen und Saarland wegen der extremen Haushaltsnotlage ein Anspruch auf Haushaltsnotlagenhilfe durch den Bund und die Länder zuerkannt worden. Auf der Grundlage des Sanierungsprogramms, das Bremen am 13. Oktober 1992 vorgelegt hat (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drs. 13/359 der Bremischen Bürgerschaft/Landtag), ist dem Land für die Jahre 1994 bis 1998 eine jährliche Haushaltsnotlagenhilfe in Höhe von 1,8 Milliarden DM, also insgesamt 9 Milliarden DM, gewährt worden. Nach der Überprüfung des in diesen Jahren erreichten Sanierungsfortschritts im Jahre 1998 (Finanzausgleichsgesetz – FAG – in der Fassung vom 26.6.1993, BGBl. I., S. 944 ff., Art. 33, § 11 Abs. 6 Satz 2) wurde Bremen darüber hinaus für den Zeitraum von 1999 bis 2004 eine weitere Haushaltsnotlagenhilfe von insgesamt 7,7 Milliarden DM gewährt, die in den Jahresbeträgen degressiv ausgestaltet war. Die Sanierungshilfen sind am 31.12.2004 ausgelaufen, und deshalb stellt sich mit höchster Dringlichkeit die Frage, wie der Sanierungsprozess fortgesetzt werden kann.

Das Ziel der Sanierung der extremen Haushaltsnotlage ist bisher eindeutig nicht erreicht. Bremen hat Zinslasten, die etwa doppelt so hoch sind wie die der Länder und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland im Durchschnitt (Zinssteuerquote Bremens aktuell: 22 Prozent, Länder und Gemeinden im Durchschnitt: 11 Prozent). Das Bundesverfassungsgericht hatte das Ziel der Sanierung der extremen Haushaltsnotlage hinsichtlich der Zinslasten in einem Wiederanschluß an das nächstschwächere Land gesehen, das sich noch nicht in einer extremen Haushaltsnotlage befindet. Die betroffenen Sanierungsländer sollten eine finanzwirtschaftliche Lage erreichen, die den anderen Ländern mit hohen Zinslasten entspricht, die sich noch in einer Normallage befinden und denen es daher aus eigener Kraft möglich ist, die Zinslasten selbst weiter zu reduzieren. Eine Fortsetzung der Haushaltssanierung aus eigener Kraft ist wegen der Höhe der Zinslasten nach den gegenwärtigen Verhältnissen nicht möglich. Im Finanzplanungszeitraum bis zum Jahre 2009 wird Bremen es selbst bei äußersten Sparanstrengungen nicht vermeiden können, dass aufgrund der übermäßigen Zinslasten und der dadurch ausgelösten Zinsschuldenspirale, die Zinssteuerquote auf 28 Prozent bis 29 Prozent ansteigen würde. Bremen kann also aus eigener Kraft und mit eigenen finanzwirtschaftlichen Mitteln und eigener Haushaltspolitik die weitere Verschärfung der extremen Haushaltsnotlage nicht abwenden. In dieser schwierigen Lage des Landes stellt sich die zugespitzte Frage, was Bremen erwarten kann und welche Handlungsmöglichkeiten das Land hat.

In der veröffentlichten Meinung steht die Freie Hansestadt Bremen in der Kritik. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konsolidierung des Haushalts nur wenig Fortschritte gezeigt habe, obwohl seit elf Jahren erhebliche Sanierungsleistungen durch den Bund erbracht wurden. Das erneute Ansteigen des Schuldenstandes wegen der in den letzten Jahren sinkenden Sanierungsleistungen und ihrem Auslaufen in 2005 werden in Untergangsszenarien dargestellt. Zum Teil werden die hohen Investitionen der vergangenen Jahre und das Scheitern einzelner Investitionsvorhaben kritisiert oder gar indirekt in einen Zusammenhang mit dem Nichterreichen des Sanierungsziels gestellt. Das Verständnis für die nun bestehende Lage Bremens ist begrenzt, es stellt sich die Frage, was Bremen vom Bund und den Ländern erwarten kann.

Der Bund lehnt eine Fortsetzung des Sanierungsanspruches ab, ohne Erklärungen abzugeben, wie er im Rahmen seiner bundesstaatlichen Verantwortung auf die weitere Entwicklung in den beiden Sanierungsländern Bremen und Saarland zu reagieren gedenkt.