dummies
 

Suchen und Finden

Titel

Autor/Verlag

Inhaltsverzeichnis

Nur ebooks mit Firmenlizenz anzeigen:

 

Betreuungsrecht - Die Formular- und Arbeitshilfensammlung

Corinna Hell

 

Verlag WRS Verlag, 2005

ISBN 9783809217954 , 214 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz DRM

Geräte

29,80 EUR

Für Firmen: Nutzung über Internet und Intranet (ab 2 Exemplaren) freigegeben

Derzeit können über den Shop maximal 500 Exemplare bestellt werden. Benötigen Sie mehr Exemplare, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Den Himmel gibt's echt - Die erstaunlichen Erlebnisse eines Jungen zwischen Leben und Tod
    Der Geschmack des Wassers - Der Hexenprozess von Dillenburg
    Zeit der Vergebung
    Die Zehn Gebote - Mein Anspruch, meine Herausforderung
    Hurentaten - Die Erlebnisse eines Wiener Mädchen
    Mein Herz kennt die Antwort
    Bleib cool, Papa - Guter Rat für viel beschäftigte Väter
    Prozessorientierte Ablage - Dokumentenmanagement-Projekte zum Erfolg führen. Praktischer Leitfaden für die Gestaltung einer modernen Ablagestruktur
  • Systemische Psychologie
    Anleitung zum Philosophieren - Selber denken leicht gemacht
    Elfenkind - Ein Vampir auf der Suche nach der Wahrheit. Und ein Elfenkind, das den Schlüssel zu allem in sich trägt ...
    Alphavampir (Alpha Band 2) - Fortsetzung der Paranormal Romance um eine Gruppe Gestaltwandler
    Du gibst das Leben - Das sich wirklich lohnt
    Der Bankräuber - Die wahre Geschichte des Farzad R.

     

     

     

 

 

5 Haftung des Betreuers (S. 73-74)

Geregelt ist die Haftung des Betreuers (Vormunds) in § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Betreuer für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Aus der breiten Palette der Risiken bei der Übernahme der Betreuung können nachstehend naturgemäß nur einige Beispiele genannt werden, die keinesfalls den Anspruch der Vollständigkeit haben.

Betreuungen setzen zunächst hohe Anforderungen in das Einfühlungsvermögen des Betreuers, nicht nur mit den Betreuten, sondern zum Teil auch dessen Verwandten oder Bekannten, Sozialarbeitern im Krankenhaus, Ärzten, Behörden, Gläubigern etc. voraus. Die Frage der Haftung – mit der Folge eines Vermögensschadens zum Nachteil des Betreuten – zieht sich durch viele Bereiche der Betreuung. Der Betreuer haftet nämlich gegenüber dem Betreuten für fahrlässige oder vorsätzliche Wahrnehmung seiner Pflichten. So kann der Betreuer dem Betreuten gegenüber haften, wenn er seine Vermögensinteressen verletzt, der Betreuer haftet aber auch Dritten gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), wenn er Verträge schließt, die nicht in seinen Wirkungskreis fallen. So kann das Vormundschaftsgericht sogar dem Betreuer die Pflicht auferlegen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. (§ 1837 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Nachstehend sind beispielhaft einige Risiken aufgeführt:

1. Unterbringung

Wenn die Unterbringung rechtswidrig war oder der Betreuer sie nicht beendet hat, weil die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB), kann bei schuldhaftem Handeln eine Schmerzensgeldforderung geltend gemacht werden.

2. Wohnungskündigung

Wenn der Betreuer pflichtwidrig das Mietverhältnis beendet hat, kann eine Schadensersatzverpflichtung im Raum stehen. Zu denken ist wohl auch daran, dass der Betreuer trotz erhaltener vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zur Kündigung der Wohnung die Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausspricht, so dass z. B. bei einem bereits bestehenden Heimaufenthalt doppelte Kosten entstehen.

3. Schlechte Verzinsung der entnommenen Gelder

§ 1805 BGB verbietet allen Betreuern ohne Ausnahme, Vermögen für sich oder den Gegenbetreuer zu verwenden. Unabhängig von der Pflicht, entnommene Beträge mindestens in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, besteht eine Schadensersatzpflicht nach § 1833 BGB, wenn dem Betreuer Verschulden bei der Entnahme zur Last fällt.

4. Zinsgünstige Anlage

Zu denken ist auch an einen schuldhaften Verstoß des Betreuers gegen die Pflicht, Vermögen, das nicht für den Gebrauch benötigt wird, verzinslich anzulegen (§ 1806 BGB).

5. Pflichten aus dem Bereich der Personensorge

- Nichtmitteilung von Umständen, die eine Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts fordern.

- Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) oder Genehmigung eines risikoreichen Eingriffs (§ 1904 BGB).

6. Verstoß gegen Vermögenssorgepflichten

- Verspäteter Antrag auf Bewilligung öffentlicher Leistungen (z. B. Sozialhilfe)

- Unterlassene Geltendmachung von Forderungen des Betreuten, die begründet waren und nun verjährt sind

- Unterlassene Geltendmachung von Unterhaltsforderungen

7. Versäumung von Rechtsmittelfristen