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EU-Mitgliedschaft und österreichische Außenpolitik. Institutionelle und inhaltliche Konsequenzen 1989-2003

Nicole Alecu de Flers

 

Verlag VDM Verlag Dr. Mueller e.K., 2007

ISBN 9783836414326 , 109 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz DRM

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3 Zur unabhängigen Variable: Der rechtliche und politische Besitzstand der EPZ/GASP bis 2002/03 (S. 18-19)

Die Außenpolitik von Nationalstaaten wird in der Regel in engem Zusammenhang mit deren Souveränität gesehen und es wurden in diesem Bereich nicht in ähnlichem Ausmaß Kompetenzen von der nationalen auf die supranationale europäische Ebene übertragen wie in anderen Bereichen. Dies führte Hix/Goetz zu der Vermutung, dass das geringe Ausmaß an Kompetenztransfer nur geringfügige Auswirkungen auf nationale Außenpolitik habe (Hix/Goetz 2000: 6). Diese Einschätzung wird jedoch von der Verfasserin der vorliegenden Studie nicht geteilt, sie geht vielmehr davon aus, dass die Frage der Europäisierung ebenso für den Bereich der Außenpolitik gestellt werden muss (vgl. auch Vaquer i Fanés 2001, Torreblanca 2001, Smith, M.E. 2000: 614). Um diese Annahme zu untermauern und gleichzeitig einen entsprechenden Hintergrund für die Fallstudien in Kapitel 4 zu schaffen, soll im Folgenden zunächst kurz auf die wichtigsten Verpflichtungen, die im Untersuchungszeitraum der Studie für die Mitgliedstaaten im Rahmen der EPZ/GASP bestanden, eingegangen werden sowie auf die Nutzung der Instrumente und die thematische Reichweite der EPZ/GASP bis 2002/03.

3.1 Das Gebot der ‚Unionstreue’ und die Konsultationsverpflichtung
Während die Konsultationen im Rahmen der EPZ zunächst in unverbindlicher Form erfolgt waren, wurde die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, „wo immer möglich zu einer gemeinsamen europäischen Position beizutragen" (Wagner 2002: 43), schon bald als zentrale Norm des europäischen Außenpolitikregimes gesehen. Diese Norm der generellen Verpflichtung zur Zusammenarbeit wurde außerdem durch einige spezifischere Regeln präzisiert, welche in Titel V „Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" des EUV enthalten sind.

In Art. 11 Abs. 2 EUV wird ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten erwähnt, die gemeinsame Politik „aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität" zu unterstützen. Diese Bestimmung wird als Gebot der „Unionstreue" (Burghardt/Tebbe 1998a: Rn. 1) bezeichnet. Die Mitgliedstaaten sind demnach grundsätzlich zur „aktiven und vorbehaltlosen" Unterstützung sowohl konkreter Politiken der Union als auch des generellen Mechanismus der Zusammenarbeit verpflichtet (Burghardt/Tebbe 1998a: Rn. 12f.). Ferner enthält Art. 11 Abs. 2 EUV eine Unterlassenspflicht, die sich auf „jede Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte", bezieht.

Es entspricht der herrschenden Meinung, dass keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten besteht, dass sie bezüglich jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage zu einer gemeinsamen Haltung kommen müssen (Lüdeke 2002: 85). Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der GASP jedoch verpflichtet, sich „zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung" (Art. 16 EUV) gegenseitig zu unterrichten und abzustimmen, d.h. es besteht eine Konsultationspflicht. Der Austausch von Informationen und Analysen muss so umfassend sein und vor der Festlegung nationaler Standpunkte bzw. der Ergreifung nationaler Maßnahmen erfolgen, dass die einzelnen nationalen Standpunkte abgestimmt werden können und auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung erarbeitet werden kann (Burghardt/Tebbe 1998b: Rn. 3).

Art. 19 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten auch im Bereich der multilateralen Diplomatie zur gegenseitigen Unterrichtung und Abstimmung.28 „Von der Pflicht, das eigene Verhalten an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auszurichten und mit dem der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, ist ein Mitgliedstaat also nicht dadurch entbunden, daß er sich in einem anderen organisatorischen Rahmen als der GASP bewegt" (Cremer 1999: Rn. 1). Auch in Drittstaaten sollen die EU-Mitgliedstaaten ihre außenpolitische Zusammenarbeit fortsetzen und sich ihre diplomatischen Vertretungen sowie die Delegationen der Kommission regelmäßig abstimmen (Art. 20 EUV).