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Alterssicherung und Besteuerung

Franz Ruland, Bert Rürup

 

Verlag Gabler Verlag, 2008

ISBN 9783834996572 , 266 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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38,66 EUR


 

B. Das Drei-Schichten-Modell der Alterssicherung (S. 20)

Nach heutiger Konzeption besteht das System der Alterssicherung aus drei Schichten: der Regelsicherung, die zumeist durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, ,den Zusatzsicherungssystemen, wie z.B. der betrieblichen Altersvorsorge, und der ergänzenden privaten und zum Teil steuerlich geförderten Altersvorsorge. Manche Systeme sind, wie z.B. die Beamtenversorgung oder die knappschaftliche Rentenversicherung, „bifunktional", d.h. sie verbinden die sonst gewährleistete Regelsicherung mit einer Art betrieblichen Altersvorsorge, sind also Regel- und Zusatzsicherung in einem.

Deshalb wird der Vergleich von Leistungen der Rentenversicherung mit denen der Beamtenversorgung deren Doppelfunktion nicht gerecht. Die sachgerechte Vergleichsebene ist die sich aus gesetzlicher Rente und Zusatzversorgung zusammensetzende Versorgung etwa der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst. Die „Bifunktionalität" der knappschaftlichen Rentenversicherung wird darin deutlich, dass sowohl ihre Leistungen als auch ihre Beitragssätze um (rund) ein Drittel höher sind als in der allgemeinen Rentenversicherung und dass für die höheren Beiträge allein die Arbeitgeber aufzukommen haben.

Die Rentenversicherung bietet die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, die vom Umfang ihrer geringen Nutzung her eher der ergänzenden individuellen Vorsorge der dritten Schicht als der Regelsicherung der ersten Schicht entspricht. Die Einordnung der berufsständischen Versorgungssysteme in diese Kategorie hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Systems ab, sie können ebenfalls „bifunktional" sein, müssen mindestens den Leistungen der Rentenversicherung entsprechen (§ 6 SGB VI).

Die Leistungen der Altershilfe für Landwirte sind zwar deutlich niedriger, sollen aber auch nur eine Teilsicherung darstellen, da sie nur das Altenteil oder eine sonstige Absicherung aus der Vermögenssubstanz (Pachtzinsen oder Veräußerungserlöse) ergänzen sollen.

C. Alterssicherung und Vorsorge

All diese Systeme beruhen auf einer Vorsorge der Gesicherten. Mittel der Vorsorge ist zumeist der Beitrag. Dies gilt für die Rentenversicherung ebenso wie für die Altershilfe für Landwirte, die berufsständischen Sicherungssysteme, die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und für die Systeme der ergänzenden privaten Vorsorge der dritten Schicht. In der Rentenversicherung haben der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Das ändert aber nichts an der individuellen Zurechenbarkeit auch dieser Beitragsteile zu dem Versicherten, da der Arbeitgeberanteil zu recht als „Soziallohn" angesehen wird.

Daher sind auch die von dem Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile für den Versicherten eigentumbegründend. Die betriebliche Altersversorgung wird zumeist durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert, vielfach sehen ihre Systeme aber auch eine Mitfinanzierung durch den Arbeitnehmer vor, dies gilt nun insbesondere auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Viele dieser Systeme erfahren steuerliche Hilfen, die Rentenversicherung und die Altershilfe für Landwirte erhalten Zuschüsse des Bundes.

Bei der Rentenversicherung haben sie die Funktion, die Belastung des Systems mit nicht beitragsgedeckten Leistungen auszugleichen, mit der Altershilfe für Landwirte, der Künstlersozialversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung werden auch strukturpolitische Ziele verfolgt. Wer private Vorsorge betreibt, wird großzügig steuerlich gefördert, gleiches gilt für die betriebliche Altersversorgung. Es ist eine – mitunter bewusst eingesetzte – Ungenauigkeit, den Begriff der „Eigenvorsorge" nur mit der privaten Vorsorge zu verknüpfen. Der Einzelne betreibt auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge, nur ihre Organisation ist staatlich.Mittel der Vorsorge kann aber auch unmittelbar die geleistete Arbeit sein. Beispiele hierfür sind die Beamtenversorgung und die Direktzusage als Form der betrieblichen Altersversorgung.