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Die Haftung des Steuerberaters - Richtig handeln und Haftung vermeiden

Cornelius Nickert

 

Verlag Gabler Verlag, 2008

ISBN 9783834995926 , 188 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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46,99 EUR


 

§ 1 Zivilrechtliche Haftung (S. 17)

A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant

Der Steuerberater kann seinem Mandanten aus Vertrag oder aus deliktischen Gründen auf Schadenersatz haften. Da die Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund eines Auftrags (Vertrag) erfolgt und die Abrede des Steuerberaters mit dem Mandanten die Pflichten definiert, soll dieser Teil vorangestellt werden.

I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung

Um das Haftungsfeld bestimmen zu können, ist zunächst wichtig zu wissen, welche Pflichten der Berater hat. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann dann – wenn auch die übrigen Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität, ...) vorliegen – zu einem Haftungsanspruch führen nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: pVV).

§ 280 Abs. 1 BGB – Schadenersatz wegen Pflichtverletzung – lautet:

Verletzt der Schuldner eine Pfl icht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pfl ichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Entscheidend ist also zunächst, ob der Steuerberater eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt hat.

1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag

Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich aus dem jeweiligen Mandatsvertrag. Sie ergeben sich dagegen nicht aus der abstrakten Umschreibung des Aufgabenbereichs des Steuerberaters in § 33 StBerG bzw. § 57 Abs. 3 StBerG.

Praxishinweis:

Bereits aus diesem Grund sollte der Steuerberatungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. In einem schriftlichen Vertrag ist der Umfang der wechselseitigen Pfl ichten dokumentiert. Soweit ein umfassender Vertrag bzw. ein revolvierender Vertrag geschlossen wird, bietet es sich an, einen Rahmenvertrag abzuschließen und bei meist mündlicher oder telefonischer Auftragserteilung den Auftrag schriftlich unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zu bestätigen.

2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag

Grundsätzlich hat der „klassische" Steuerberatungsvertrag, bestätigt auch von der neuesten BGHRechtsprechung, dienstvertraglichen Charakter. Das bedeutet, geschuldet wird das „Bemühen", nicht der Erfolg, § 611 BGB. Anders wäre es, wenn der Vertrag als Werkvertrag abgeschlossen wäre. Werkverträge mit dem Steuerberater kommen aber nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Dann nämlich schuldet der Auftragnehmer den Erfolg. Ein Dienstvertrag ist anzunehmen, wenn der Steuerberater mit der Buchhaltung, der Erstellung des Jahresabschlusses, den Steuererklärungen, der Prüfung der Steuerbescheide sowie ggf. der Einlegung von Einsprüchen beauftragt wird.

In seiner Entscheidung vom 6.12.1979 hatte der BGH bereits entschieden, dass der Steuerberatervertrag dann als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, wenn der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärungen beauftragt war.

3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor

Beim Mandatsvertrag kann es sich in Ausnahmefällen auch um einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter handeln. Voraussetzung ist, dass Vertragsgegenstand ein Einzelauftrag ist, der auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet ist. Geschuldet ist dann ein bestimmter Erfolg, § 631 BGB. So kommt ein Werkvertrag z.B. in folgenden Fällen in Betracht:

„isolierte" Anfertigung einer Bilanz oder Buchführung für einen bestimmten Zweck

Erstellen eines Gutachtens

Gestaltungsberatung als Einzelauskunft

Tendenziell lässt sich also folgern, dass bei einmaligen Aufträgen, die zweckgebunden sind, eher ein Werkvertrag anzunehmen ist.