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Post Merger Integration betrieblicher Forschung und Entwicklung (F&E)

Christoph Brast

 

Verlag DUV Deutscher Universitäts-Verlag, 2007

ISBN 9783835090163 , 303 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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44,95 EUR


 

2 Grundlagen der Untemehmensintegration und der betrieblichen F&,E (S. 9)

2.1 Grundlagen der Untemehmensintegration

2.1.1 Begriff des Unternehmenszusammenschlusses


Der Bereich der Untemehmenszusammenschlusse zeichnet sich in der betriebswirtschaftlichen Literatur durch ein hohes Maß heterogener Begriffsdefinitionen aus. Der Grund dafür ist mitunter darin zu sehen, dass sowohl im anglo-amerikanischen als auch im deutschen Sprachgebrauch die Begriffe von den Autoren in der Art und Weise verwendet werden, wie es für den jeweiligen Forschungsbeitrag am zweckmäßigsten erscheint.  ,Begriffe wie Kartelle, Konsortien, Konzeme, Interessengemeinschaften, Fusionen, Akquisitionen oder Merger werden in diesem Zusammenhang genannt.

In der einschlagigen Literatur herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass der Begriff Unternehmenszusammenschluss vor diesem Hintergrund einen Oberbegriff darstellt, der diese unterschiedlichen Formen von Zusammenschlüssen subsumiert.  ,Aufgrund der uneinheitlichen Auffassung innerhalb des Schrifttums erscheint es sinnvoll, näher auf die grundsätzlichen Arten von Untemehmenszusammenschlüssen einzugehen und ein für diese Arbeit zweckmaßiges Begriffsverständnis herauszuarbeiten.

Da Untemehmenszusammenschlüsse in Hinblick auf ihre Integrationsgestaltung untersucht werden sollen und davon auszugehen ist, dass Ausmaß und Komplexität der Integration vor allem vom wirtschaftlichen Verschmelzungsgrad abhängen, bietet sich grundsätzlich eine Abgrenzung des Begriffs anhand dieses Systematisierungskriteriums an. Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Selbstständigkeit kann zwischen Unternehmenskooperationen und Untemehmensvereinigungen unterschieden werden.

Bei Untemehmenskooperationen wird die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Untemehmen lediglich eingeschränkt, wohingegen bei Untemehmensvereinigungen diese vollständig aufgegeben wird. Kooperationsformen sind also durch wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Partner gekennzeichnet, die zweckgebunden in Hinblick auf ein gemeinsames Ziel freiwillig in bestimmten Bereichen zusammenarbeiten und sich zu koordiniertem Handeln verpflichten.  ,Derweil hat sich eine große Vielfalt unterschiedlich institutionalisierter Kooperationsformen entwickelt, die sich weiter in operative und strategische Kooperationen differenzieren lassen.

Auf operativer Ebene lassen sich Kartelle, Konsortien, Wirtschaftsverbände und Interessengemeinschaften nennen. Unter strategischen Kooperationen lassen sich Joint Venture und Strategische Allianzen subsumieren.  ,Abbildung 2.1 verdeutlicht den Zusammenhang. Gibt mindestens eines der beteiligten Untemehmen seine wirtschaftliche Selbstständigkeit auf, so wird diese Art von Untemehmenszusammenschlüssen als Untemehmensverknüpfungen gekennzeichnet. In Abhängigkeit davon, inwieweit die an der Vereinigung beteiligten Untemehmen nicht nur ihre wirtschaftliche, sondem auch ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren, kann eine Unterscheidung in Akquisition und Fusion vorgenommen werden.

Die Akquisition von Untemehmen stellt den Erwerb von Eigentumsrechten durch ein anderes Untemehmen dar, ohne dass ein vor der Transaktion rechtlich selbstständiges Akquisitionsobjekt seine Rechtspersönlichkeit mit dem Erwerb verlieren muss.  ,Das Untemehmen kann dabei durch einen Asset Deal oder einen Share Deal erworben werden.  ,Der Asset Deal stellt eine Übemahme von Einzelwirtschaftsgütem in das Betriebsvermögen des Erwerbers dar. Es handelt sich also um einen Vermögenserwerb. Beim Asset Deal werden alle Aktiva und Passiva des erworbenen Untemehmens in der Bilanz des übemehmenden Untemehmens bilanziert. Folglich handelt es sich hierbei um einen Sachkauf gemafi § 433 I Satz 1 BGB, bei dem nicht nur der vollständige Besitz, sondem auch das komplette Eigentum erworben wird.

Die Fusion stellt neben der Akquisition die zweite Ausprägung der Untemehmensverknüpfungen dar und ist die engste Form eines Untemehmenszusammenschlüsses. Zwei Untemehmen werden wirtschaftlich und rechtlich vereinigt. Nach dem Zusammenschluss besteht folglich nur noch eine rechtliche Einheit.  ,Fusionen lassen sich des Weiteren danach untergliedern, welches der Untemehmen seine rechtliche Selbstständigkeit aufgibt. Löst sich lediglich eines der Untemehmen - üblicherweise das erworbene ,- von seiner rechtlichen Selbstständigkeit, wird von Fusion durch Aufnahmen gesprochen. In diesem Fall werden die Wirtschaftsgüter des übemommenen Unternehmens auf das aufnehmende Untemehmen übertragen.