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Baukalkulation und Projektcontrolling - unter Berücksichtigung der KLR Bau und der VOB

Egon Leimböck, Ulf Rüdiger Klaus, Oliver Hölkermann

 

Verlag Vieweg+Teubner (GWV), 2007

ISBN 9783834892027 , 186 Seiten

11. Auflage

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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42,99 EUR


 

III Die Vertragskalkulation (S. 79-80)

1 Vergabeverhandlungen und Auftragserteilung

Die Verhandlungen mit den Bietern liegen zeitlich zwischen der Eröffnung der Angebote und dem Zuschlag. Nicht an die VOB/A gebundenen Auftraggebern ist die Verfahrensweise beim Abschluss von Verträgen im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freigestellt, sie können nach Abgabe der Angebote durch die Bieter mit diesem frei verhandeln. Bei an die VOB/A gebundenen Auftraggebern gilt dagegen gemäß § 24 VOB/A ein grundsätzliches Verhandlungsverbot, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt.

Bei Vergaben nach der VOB/A widersprechen Verhandlungen des Auftraggebers mit den einzelnen Bietern in dieser Phase der Vergabe dem Wettbewerbsprinzip der VOB. Verhandlungen dieser Art können eigentlich prinzipiell nur Aufklärungsverhandlungen hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters und hinsichtlich der Angebote selbst sein. So kann z. B. ein ungenauer technischer Ausdruck im Ausschreibungstext eine Klarstellung benötigen. § 24 VOB/A ist mit „Aufklärung des Angebotsinhaltes" überschrieben. Es soll also klar zum Ausdruck kommen, dass diese Vergabeverhandlungen tatsächlich nur Aufklärungsverhandlungen sein sollen bzw. sein dürfen.

Dass insbesondere Preisverhandlungen und Verhandlungen über eine Änderung der Angebote grundsätzlich ausgeschlossen sind, geht aus § 24 Nr. 3 VOB/A hervor: „Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren."

Zu welchen Fragen Änderungsverhandlungen nach der VOB/A zulässig sind, regelt § 24 Nr. 1 Abs. 1: „Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten."

Die VOB/A legt genau den Spielraum fest, über den sich der Auftraggeber bei den Aufklärungsverhandlungen unterrichten darf. Neben der bereits genannten technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters sind es Inhalte hinsichtlich der vom Bieter abgegebenen Ne benangebote, bei denen der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat, notwendige Detailfragen zu klären. Dass auch die Erklärung über die vom Bieter geplante Art der Durchführung der Bauleistung ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers sein kann, liegt u.U. darin begründet, dass der Auftraggeber selbst die Koordinationsfunktion der gesamten Baumaßnahme übernimmt, und zwar in zeitlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.

Der Auftraggeber soll auch die Möglichkeit erhalten, „sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten." Ingenstau/Korbion/Kratzenberg führen hierzu aus: „Nur in Ausnahmefällen ist vom Bieter die Vorlage der Kalkulation zu verlangen, insbesondere kann dies im Fall der Vergabe nach Leistungsprogramm in bezug auf die nach Teil A § 9 Nr. 17 nötig sein.

Der Auftraggeber hat sich jedoch immer auf das Notwendigste zu beschränken und nur das zu erforschen, was im konkreten Fall zur Unterrichtung über die Angemessenheit der geforderten Preise erforderlich ist. ... Deshalb geht es auch nicht an, im Wege von Verhandlungen gemeinschaftlich Kalkulationsirrtümer und sonstige „Fehlkalkulationen des Bieters zu beseitigen." Ob einem Auftraggeber die Kalkulation, d. h. die Preisermittlungsgrundlagen, überhaupt zur Aufklärung des Angebotes dient, hängt in hohem Maße von seinen Kenntnissen über die Baukalkulation ab.