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Immobilien richtig weitergeben - vererben, verschenken, übertragen

Herbert Rainer, Walter Stingl

 

Verlag MANZ Verlag Wien, 2015

ISBN 9783214088804 , 194 Seiten

3. Auflage

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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16,99 EUR


 

ERBRECHT

I.  Grundbegriffe des Erbrechts

1.  Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in Bezug auf das Vermögen eines Verstorbenen. Es ist das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben (z. B.: die Hälfte, ein Drittel, …) in Besitz zu nehmen.

Dieses Recht wirkt gegen jeden, der sich eine Verlassenschaft ohne Rechtsanspruch anmaßen will.

2.  Erblasser

Der Erblasser ist der Verstorbene.

3.  Erbe

Der Erbe ist derjenige, dem das Erbrecht zusteht.

Welche Erben gibt es?

•  Alleinerbe: wird alleiniger Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen;

•  Miterbe: ist einer von mehreren Erben eines Verstorbenen;

•  Ersatzerbe: wird vom Verstorbenen bestimmt und erbt, wenn der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antritt/nicht antreten kann;

•  Nacherbe: wird Erbe, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) geerbt hat;

•  Vorerbe: wird Erbe, kann aber über die Erbschaft nicht frei verfügen, da auf Grund des Willens des Verstorbenen die Erbschaft dann auf den Nacherben übergehen soll.

Wer kann erben?

Jeder, der ein Vermögen erwerben kann, kann in der Regel auch erben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn jemand

•  auf das Recht, etwas zu erben, überhaupt verzichtet,

•  auf eine bestimmte Erbschaft gültig verzichtet.

Verzicht auf das Erbrecht

Jeder, der über sein Vermögen frei verfügen kann, kann auch über sein Erbrecht frei verfügen und daher auch im Voraus darauf verzichten. Dies geschieht durch einen Vertrag mit dem Erblasser (Achtung: Notariatsakt oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll erforderlich!).

Der Verzicht wirkt auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Sollte dies nicht gewünscht sein, so müsste eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

ACHTUNG

Wer auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, verzichtet auch auf seinen Pflichtteil. Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, verzichtet noch nicht auf das gesetzliche Erbrecht. Der Verzicht auf das Erbrecht zugunsten eines Dritten ist möglich.

Ausschluss vom Erbrecht

In bestimmten Fällen kann jemand, der grundsätzlich Erbe sein könnte, dennoch vom Erbrecht ausgeschlossen sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn jemand erbunfähig oder erbunwürdig ist.

Erbunfähig ist, wer gegen den Erblasser

•  eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat,

•  die nur vorsätzlich begangen werden kann und

•  mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

•  Hat der Erblasser dem Täter vergeben (das kann sich auch aus den Umständen ergeben), fällt dessen Erbunfähigkeit wieder weg.

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens

•  gezwungen oder

•  in betrügerischer Weise verleitet oder

•  an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert hat oder

•  einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat.

Vom gegenseitigen Erbrecht sind weiters Personen ausgeschlossen, die des Ehebruchs gerichtlich geständig oder gerichtlich überführt sind, wenn das Erbrecht auf einer letztwilligen Erklärung beruht (gilt nicht im gesetzlichen Erbrecht).

Zeitpunkt der Beurteilung der Erbfähigkeit

Die Erbfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erbanfall) gegeben sein.

4.  Verlassenschaft (Nachlass)

Die Verlassenschaft (= Nachlass) ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Was gehört zur Verlassenschaft?

Die Vermögenswerte des Verstorbenen. Dazu gehören die

•  Aktiva, wie Liegenschaften, Sparguthaben etc., und die

•  Passiva, wie Schulden, Unterhaltspflichten (z. B. gegenüber der geschiedenen Ehegattin oder einem Kind), sonstige Verpflichtungen.

Unvererblich sind

•  persönliche Dienstbarkeiten, vor allem

•  Fruchtgenuss,

•  Wohnrecht,

•  Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Rückverkaufsrecht,

•  Leibrente,

•  Altersversorgungsansprüche,

•  Anspruch auf Schmerzengeld, sofern nicht anerkannt oder geltend gemacht,

•  Gewerberecht,

•  Konzessionen.

Der Erbe übernimmt die Aktiva und hat aber auch die Passiva des Verstorbenen zu übernehmen. Dazu gehören auch die Kosten eines angemessenen Begräbnisses.

Mehrere Erben gelten dabei vor der gerichtlichen Übergabe des Nachlasses (= Einantwortung) als eine Person.

5.  Erbschaft

Die Erbschaft ist die Verlassenschaft aus der Sicht des Erben, es ist das, was jemand erbt.

6.  Arten von Erbrecht

Das Erbrecht kann sich aus folgenden Grundlagen ergeben:

•  letzter Wille des Erblassers (Testament),

•  Erbvertrag,

•  gesetzliche Erbfolge.

Diese Arten des Erbrechts können auch durchaus nebeneinander bestehen. So kann ein Teil des Erbes durch Testament, ein anderer Teil auf Grund der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben übergehen.

Allerdings geht ein gültiges Testament oder ein gültiger Erbvertrag dem gesetzlichen Erbrecht vor. Erst wenn diese nicht vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

7.  Vermächtnis (Legat)

Das Vermächtnis ist die letztwillige Zuwendung

•  einer bestimmten Sache, wie z. B. einer Liegenschaft, eines Autos etc.,

•  einer oder mehrerer Sachen einer bestimmten Gattung,

•  einer Summe Geldes,

•  eines Rechtes (etwa eines Pachtrechtes) an den Vermächtnisnehmer (Legatar).

Ist unklar, ob es sich um eine Erbschaft oder ein Vermächtnis handelt, so ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen.

Der Vermächtnisnehmer muss die Verbindlichkeiten des Verstorbenen nicht übernehmen. Diese Verbindlichkeiten sind von den Erben zu übernehmen.

8.  Erwerb der Erbschaft

Eine Erbschaft wird in drei Schritten erworben:

•  Erbanfall,

•  Erbantrittserklärung,

•  Einantwortung.

9.  Erbanfall

Der Erbanfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein.

10.  Erbantrittserklärung

Die Erbantrittserklärung ist eine Erklärung des oder der Erben, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen.

Vor dieser Erklärung wird die Verlassenschaft so behandelt, als würde sie noch vom Verstorbenen besessen (nicht jedoch steuerrechtlich).

Nach der Erbantrittserklärung wird der Erbe so behandelt, als wäre er der Erblasser.

Die Erbantrittserklärung kann sein:

•  bedingt, der Erbe haftet dann nur bis zur Höhe des Nachlasses, oder

•  unbedingt, der Erbe haftet dann für alle Forderungen der Gläubiger und Vermächtnisnehmer, auch wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, mit seinem eigenen Vermögen.

11.  Einantwortung

Die Einantwortung ist eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes, also jenes Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz hatte.

Mit der Einantwortung wird die Erbschaft in den Besitz des (der) Erben übertragen. Dazu wird eine Einantwortungsurkunde ausgestellt. Nach der Einantwortung werden die Erben nicht mehr als eine Person betrachtet.

12.  Gesamtrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge ist die Nachfolge in alle Rechte und Pflichten des gesamten Nachlasses.

13.  Einzelrechtsnachfolge

Einzelrechtsnachfolge ist die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten eines Teiles des Nachlasses.

II.  Gesetzliche Erbfolge

1.  Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die Voraussetzung, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist, dass

•  kein gültiger letzter Wille (Testament, Kodizill) des Verstorbenen vorliegt oder

•  kein gültiger Erbvertrag mit dem Erblasser besteht oder

•  ein Erbteil übrig ist, über den vom Erblasser nicht gültig verfügt wurde, oder

•  die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht...